Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/68: Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung · 14 Seiten
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Quelle: ZAS
1.2 Handlungsbedarf und Ziele
1.2.1 Schwächen des heutigen Systems
Der auf Papierformularen basierende Prozess der Anmeldung ist von der Mitwirkung verschiedener Prozessbeteiligter (Dienstorganisation, Dienstleistende und Arbeitgeber) abhängig. Dies macht ihn komplex und fehleranfällig. Wenn einzelne Prozessbeteiligte die Weiterleitung der Anmeldeformulare verzögern oder unterlassen, können sie den Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen beeinflussen oder diese ganz verhindern. Dies kann sich zu Lasten Dritter auswirken, insbesondere des Arbeitgebers, dem die Entschädigung zukommt, wenn er während der Dienstzeit den Lohn fortzahlt. Ein Teil der Anmeldeformulare geht ausserdem bei den Dienstleistenden oder ihren Arbeitgebern verloren. In diesem Fall muss ein Duplikat erstellt werden, was zu administrativem Mehraufwand führt. Der Stand des Anmeldeprozesses kann durch die Durchführungsorgane der EO weder überwacht noch gesteuert werden. Fehlende oder ungenaue Angaben durch die Prozessbeteiligten in den Anmeldeunterlagen verursachen beträchtlichen Abklärungsaufwand bei den Durchführungsorganen und verzögern das Verfahren der Anspruchsfeststellung und die Auszahlung der Leistungen.
Nachdem in den Jahren 2006 bis 2010 Unregelmässigkeiten bei der Beantragung von Leistungen der EO für freiwillige Militärdienstleistungen und Zivilschutzeinsätze aufgedeckt worden waren, die auf ungenügende Kontrollmöglichkeiten hinwiesen, hat die Eidg. Finanzkontrolle (EFK) das Verfahren der EO-Anmeldung überprüft. In ihrem Bericht vom 4. März 20134 an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte begrüsste die EFK, dass die Zentrale Ausgleichstelle (ZAS) im Jahr 2012 ein zentrales Register der laufenden EO-Leistungen in Betrieb genommen hat und beurteilte dieses als nützlich für die Bekämpfung von Missbräuchen. Sie empfahl aber, den Anmeldeprozess mittelfristig zu automatisieren und dazu eine Internet-Plattform mit gesichertem Zugang zu schaffen.
1.2.2 Zielsetzung
Der Anmeldeprozess soll ab dem Jahr 2026 in einem elektronischen Verfahren erfolgen und die Bearbeitung weitgehend automatisiert werden. Die Dienstorganisationen werden die geleisteten Diensttage automatisch und auf digitalem Weg an die ZAS melden. Die Dienstleistenden werden ihren Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich über ein Online-Portal geltend machen5. Die für die Bemessung der Leistungen benötigten Daten werden soweit möglich automatisch über Schnittstellen aus anderen Datenbanken beschafft. Damit kann eine hohe Datenqualität gewährleistet und die Zeitspanne zwischen der Beendigung der Dienstleistung bis zur Leistungsauszahlung deutlich verkürzt werden. Dank eines hohen Automatisierungsgrads können Fehler verhindert werden, was zu einer deutlichen Ressourceneinsparung bei den Durchführungsstellen führt. Mittels Prozess-Steuerung können offene Ansprüche erkannt und der Stand des Anmeldeprozesses überwacht werden.
1.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verschiedene Umsetzungsvarianten analysieren lassen. Geprüft wurde insbesondere die Einführung eines vollständig automatisierten Anmeldeprozesses, der ohne Interaktion mit den Dienstleistenden auskommt. Diese Variante wurde verworfen. Einerseits widerspricht eine automatisierte Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen dem im Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)6 verankerten Prinzip, wonach Leistungen nicht ohne Antrag ausgerichtet werden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Andererseits sind einige für die Berechnung der Leistungen notwendige Informationen, insbesondere zur familiären Situation, nur den Dienstleistenden bekannt und müssten eigens bei diesen eingefordert werden. Auch die zuständige Ausgleichskasse kann mit den heute bestehenden Datenbanken nicht vollständig automatisch eruiert werden.
4 Auditbericht «Procédure d’annonce et mesures de surveillance dans le domaine des allocations pour perte de gain » vom 4.3.2013 (verfügbar unter www.efk.admin.ch)
5 Davon ausgenommen sind vorläufig Jungschützenleiterkurse. Ihre Integration in den digitalen Anmeldeprozess ist aufgrund der geringen Zahl momentan nicht mit vertretbarem Aufwand realisierbar.
6 SR 830.1