Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/68: Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung · 14 Seiten
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werden die Voraussetzungen geschaffen, damit Aufbau und Betrieb des für die Digitalisierung in der EO notwendigen Informationssystems durch den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung finanziert werden können (Art. 29 Bst. b EOG i.V.m. Art. 95 Abs. 3 Bst. a AHVG). Die Referendumsfrist ist am 6. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen. Die Gesetzesänderung wird voraussichtlich im Jahr 2024 in Kraft treten.
- Änderung des Bundesgesetzes über militärische und andere Informationssysteme im VBS: Die Daten zu den von Angehörigen der Armee geleisteten Diensttagen werden im Informationssystem MIL Office verwaltet. Für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung werden die benötigten Informationen künftig in einem automatischen Verfahren an die ZAS gemeldet. Die entsprechenden Änderungen des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG)17 sind Teil der Änderung vom 17. Juni 202218 (insb. Art. 85 Abs. 2 und Art. 88 Bst. d MIG). Die Referendumsfrist ist am 6. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen. Die Gesetzesänderung wird voraussichtlich im Jahr 2023 in Kraft treten.
Koordinationsbedarf besteht zudem mit folgenden Revisionsprojekten:
- Totalrevision des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport: Das Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG)19 soll revidiert werden. Je nach Zeitplanung dieses Projekts besteht Koordinationsbedarf mit der Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung (siehe dazu Ziff. 3.2).
- Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation: Mit der vom Parlament am 18. März 2022 verabschiedeten Änderung des Militärgesetzes20 werden die notwendigen Gesetzesanpassungen für ein Informationssystem (Informationssystem Dienstmanager [DIM]) geschaffen, damit Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtige eigene Personendaten elektronisch bearbeiten sowie Nachrichten und Dokumente versenden können. Die Koordination zwischen diesem Digitalisierungsprojekt und der Digitalisierung in der EO ist sichergestellt. Die Gesetzesänderung wird voraussichtlich im Jahr 2023 in Kraft treten.
- Digitalisierung des Sozialversicherungsverfahrens: Das EDI (BSV) plant eine Gesetzesrevision mit dem Ziel, das Sozialversicherungsverfahren auf die digitale Kommunikation mit den Versicherten und anderen Verfahrensbeteiligten auszurichten. Unter anderem sollen die Voraussetzungen für die Zustellung von Verfügungen auf elektronischem Weg in allen Zweigen der Sozialversicherung, einschliesslich der EO, geschaffen werden. Die Vernehmlassung wird voraussichtlich im Jahr 2023 eröffnet.
2.4 Umsetzungsfragen
2.4.1 Erlass von Verordnungsbestimmungen
Aufgrund der Änderungen am Anmeldeverfahren und für den Betrieb des Informationssystems sind verschiedene Anpassungen der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV)21 erforderlich. Für die Regelung der Bekanntgabe von Daten aus dem Familienzulagenregister wird die Familienzulagenverordnung (FamZV)22 angepasst. Auch punktuelle Änderungen weiterer Verordnungen sind geplant.
2.4.2 Technische Umsetzung
Die technische Umsetzung der Digitalisierung in der EO erfolgt im Rahmen einer Projektorganisation. Die mit der Durchführung der Erwerbsersatzordnung betrauten Durchführungsstellen (ZAS und Ausgleichskassen; Art. 21 Abs. 1 EOG) sind massgebend in die Projektstruktur eingebunden und können ihre Anliegen unmittelbar einbringen. Die Gesamtkoordination und -verantwortung liegt beim BSV.
17 SR 510.91
18 BBl 2022 1565
19 SR 415.1
20 BBl 2022 703
21 SR 834.11
22 SR 836.21