Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/68: Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung · 14 Seiten
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Für die Projektarbeiten ist externer Beratungsaufwand von 900'000 Franken budgetiert. Dieser wird ab Inkrafttreten von Art. 29 Bst. b E-EOG vom Ausgleichsfonds der EO vergütet. Bis dahin gehen die Aufwände von rund 450'000 Franken zu Lasten des Bundes.
Die Dienstorganisationen werden künftig auf die Ausstellung von Anmeldeformularen verzichten können. Dies führt zu Einsparungen beim Sachaufwand von einigen 10'000 Franken jährlich. Für die Anpassung ihrer Informatiksysteme werden einmalige Investitionskosten anfallen. Diese sind geringfügig, da der Datenaustausch mit der ZAS in allen Dienstorganisationen bereits unabhängig von der Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung realisiert wird (siehe Ziff.2.2).
Als Arbeitgeber profitiert der Bund von den unter Ziff. 4.3 beschriebenen Auswirkungen.
Die Datenbekanntgabe für die individuelle Prämienverbilligung verursacht dem Bund keine Mehrkosten.
4.1.2 Personelle Auswirkungen
Für den Betrieb des EO-Informationssystems ist die ZAS zuständig. Es wird mit einem Personalbedarf von 3 Stellen gerechnet. Personelle Aufwände werden insbesondere im Zusammenhang mit der Zugriffs- und Nutzerverwaltung und der Beantwortung von diesbezüglichen Anfragen anfallen. Zudem stellt die ZAS den postalischen Versand der EO-Anmeldungen an Dienstleistende sicher, die die Anmeldungen im Portal trotz Mahnung nicht freigeben (siehe Ziff. 2.1.2).
Die Personalkosten der ZAS im Zusammenhang mit der Durchführung der 1. Säule werden dem Bund durch die Ausgleichsfonds (hier: Ausgleichsfonds der EO) vergütet.
Der Verzicht auf die Ausstellung von EO-Anmeldeformularen führt bei den Dienstorganisationen nicht zu einer nennenswerten Reduktion von Personalaufwand.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Kantone und Gemeinden profitieren als Arbeitgeber von den unter Ziff. 4.3 beschriebenen Auswirkungen.
Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Daten des Familienzulagenregisters an die Kantone erleichtert die Kontrolle der Bezugsberechtigung und die Bekämpfung von Missbräuchen im Bereich der individuellen Prämienverbilligung wesentlich. Es ist damit zu rechnen, dass die Zahl der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen bedeutend wird reduziert werden können.
Die Kosten der Datenbekanntgabe für die individuelle Prämienverbilligung tragen die Kantone. Die Aufbaukosten der ZAS für die Einbindung dieses neuen Datenaustausches belaufen sich auf 100'000 bis 200'000 Franken. Die Abfragen ans Familienzulagenregister sollen in Form von automatisierten Massenabfragen erfolgen, die ein- oder mehrmals jährlich stattfinden können. Unter diesen Umständen werden diese Anfragen bei der ZAS voraussichtlich nur einen geringen (oder gar keinen) finanziellen Mehraufwand verursachen. Die jährlichen Betriebskosten werden dementsprechend tief sein.
Spezifische Auswirkungen auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind nicht ersichtlich.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die weitgehende Automatisierung des Anmeldeverfahrens verkürzt die Dauer bis zur Auszahlung der EO-Entschädigungen. Davon profitieren Arbeitgeber, die während der Dienstleistung den Lohn fortzahlen und denen deshalb die Lohnersatzleistungen zukommen. Dank der Einführung der Prozess-Steuerung können offene Ansprüche erkannt und die Dienstleistenden an die Notwendigkeit ihrer Mitwirkung im Anmeldeprozess erinnert werden. Die Zahl der zu Lasten der Arbeitgeber nicht beanspruchten EO-Entschädigungen (siehe Ziff. 1.2.1) kann dadurch verringert werden.
Die Arbeitgeber werden vom administrativen Aufwand für die Bearbeitung der EO-Anmeldeformulare entlastet (vgl. Ziff. 2.2). Die Verringerung des Bearbeitungsaufwands bei den Ausgleichskassen führt zu Einsparungen bei den Verwaltungskosten, die im Wesentlichen durch Beiträge der Arbeitgeber und Selbstständigen finanziert werden.