Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/68: Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung · 14 Seiten
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3.5 Familienzulagengesetz (FamZG)
Art. 21a Bst. e (neu)
Daten aus dem Familienzulagenregister sollen an kantonale und Bundesbehörden bekanntgegeben werden dürfen. Aufgrund des Zweckbindungsprinzips im Datenschutzrecht ist dies nur zulässig, wenn die Verwendung der Daten für den betreffenden Zweck in einem Bundesgesetz vorgesehen ist. Für die Zwecke der Digitalisierung in der EO ist die entsprechende rechtliche Grundlage in Art. 21bis Abs. 2 VE-EOG enthalten, für die individuelle Prämienverbilligung in Art. 21ebis VE-FamZG. Die Bestimmung soll es ermöglichen, bei Bedarf weiteren Behörden den Zugriff auf das Familienzulagenregister zu einem anderen Zweck als der Durchführung der Familienzulagen zu erlauben, sofern in einem Bundesgesetz die entsprechende Grundlage geschaffen wird.
Art. 21c
Die Anpassung betrifft nur den französischen Text. Der im französischsprachigen Gesetzestext des FamZG verwendete Titel « Communication des données » wird durch den Titel « Obligation de communiquer » ersetzt. Dabei handelt es sich um eine Anpassung an die Terminologie der Titel in den deutsch- und italienischsprachigen Gesetzestexten des FamZG, sowie an die Terminologie des französischsprachigen Titels des Art. 18d FamZV.
Art. 21ebis (neu) Datenbekanntgabe für die individuelle Prämienverbilligung
Abs. 1
Daten aus dem Familienzulagenregister können für die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) in der obligatorischen Krankenversicherung verwendet werden. Die Datenbekanntgabe an die IPV-Durchführungsstellen ist nach Art. 25 Bst. b FamZG in Verbindung mit Art. 50a Absatz 1 Bst. b AHVG nur erlaubt, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt. Diese Bestimmung bildet die erforderliche gesetzliche Grundlage. Die Kompetenzdelegationsnorm von Art. 21b Abs. 1 FamZG betrifft ausschliesslich Stellen, denen das Familienzulagenregister zum Zweck der Durchführung der Familienzulagen zugänglich ist (vgl. Zweckartikel Art. 21a FamZG). Damit ist eine blosse Ergänzung von Art. 18b FamZV mit Stellen, welche für andere Aufgaben auf das Familienzulagenregister Zugriff haben, ohne diesen neuen Artikel auf Gesetzesstufe nicht ausreichend.
Abs. 2
Die zuständigen kantonalen Stellen müssen sich beim Bundesamt für Sozialversicherungen anmelden, damit bekannt ist, welche Kantone von der Datenbekanntgabe Gebrauch machen und damit die erforderlichen technischen Vorkehrungen getroffen werden können.
Abs. 3
Die Kosten der Datenbekanntgabe, namentlich die Aufbau-, Betriebs- und Wartungskosten des Webservice gehen zulasten der Kantone.
Art. 21i, Abs. 1
Da der Begriff "Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)" bereits im Artikel 21ebis Abs. 2 erstmals verwendet wird, kann in der Folge die Abkürzung verwendet werden.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Der Aufbau des Informationssystems der EO bei der ZAS wird voraussichtlich einmalige Investitionskosten von rund 3 Mio. Franken und jährliche technische Wartungskosten von 250'000 Franken verursachen. Da es sich um ein gemeinsames Informationssystem für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung handelt, werden die Investitions- und Wartungskosten vom Ausgleichsfonds der EO übernommen (Art. 29 Bst. b E-EOG i.V.m. Art. 95 Abs. 3 Bst. a E-AHVG).