Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3
Im Vordergrund stehen zum einen Investitionen in IT-Anwendungen, die die ganzheitliche Systemsteuerung, das Kapazitätsmanagement und die Schnittstelle zum Kunden standardisierender und neue Vertriebswege erschliessender Buchungsplattformen verbessern und zukunftsfähig ausrichten. Zum anderen sind Investitionen für eine Automatisierung der Nahzustellung ab den Annahme- oder Formationsbahnhöfen anzustreben. Auch die Nahzustellung eines Ganzzugs ins Anschlussgleis würde hiervon profitieren.
Vereinbarung der erforderlichen Abgeltungen für den Betrieb des Netzwerkangebots: In der Leis-
tungsvereinbarung werden die jährlichen Abgeltungen für die Aufrechterhaltung des vereinbarten Netzwerkangebots festgehalten. Für die Ausgestaltung und Bemessung der Abgeltungen sind jährliche Fixbeträge vorgesehen. Diese leiten sich – ausgehend vom heute im EWLV erzielten Defizit
– aus der oben beschriebenen Festlegung von Angebot, Preisentwicklung und der angestrebten Wirkung der Investitionen auf Produktivität und Angebot aus. Die vereinbarten Investitionen sollen im Zeitablauf das Kostenniveau senken, so dass in der Folge schrittweise die Abgeltungssumme sinken kann.
Möglichkeit der adäquaten Kapitalverzinsung: Die Festlegung eines fixen Betrags muss die Ver-
zinsung des in den Ressourcen der Netzwerkbetreiberin gebundenen Kapitals ermöglichen. Die Kapitalgeber sollen Anspruch auf eine risikogerechte Entschädigung haben.
Grundsätzlich soll daher – abweichend von der Praxis bei der Abgeltung der Leistungen der Infrastrukturbetreiberinnen und der Transportunternehmen im Regionalen Personenverkehr – die Möglichkeit zur Gewinnerzielung und zur Ausschüttung von Gewinnen, insbesondere für mögliche Leistungserbringerinnen im EWLV, bestehen. Dies kann eine positive Anreizwirkung entfalten: Wenn zu niedrigeren Kosten als hinterlegt produziert werden kann oder grössere Transportvolumen als hinterlegt transportiert werden können, kann der Netzwerkanbieter einen finanziellen Überschuss erzielen. So sind der Leistungsvereinbarung Anreize inhärent, sowohl bei der Investitionstätigkeit als auch im Betrieb «besser» zu sein, als dies vereinbart wurde. In der Leistungsvereinbarung soll die maximal zulässige Kapitalverzinsung der Netzwerkanbieterin festgehalten werden. Darüber hinaus gehende Gewinne sind den Reserven zweckgebunden zuzuweisen und für die Entwicklung des Angebots im EWLV zu verwenden.
Verpflichtung zur Einhaltung spezieller subventions- und wettbewerbsrechtlicher Vorgaben: Die
Möglichkeit der adäquaten Kapitalverzinsung und Gewinnerzielung setzt zugleich die Vereinbarung besonderer subventionsrechtlicher bzw. organisatorischen Anforderungen voraus, um wettbewerbspolitischen Ansprüchen zu genügen. Dies wird weiter unten ausgeführt. Ebenso muss der Netzwerkanbieter verpflichtet sein, Reserven zu bilden, auf die zurückgegriffen wird, wenn die Marktentwicklung hinter den erwarteten Mengen zurückbleibt. Zugleich muss in der Bemessung der Preise und Abgeltungen bereits die Reinvestitionsfähigkeit sichergestellt sein.
Besondere Bestimmungen zur Nahzustellung: Unternehmen, die heute Dienstleistungen in der Zu-
stellung von Zügen, Wagen oder Wagengruppen zwischen der Eisenbahninfrastruktur und Anschlussgleisen oder KV-Umschlagsanlagen erbringen, haben heute gemäss Art. 6a GüTV den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen sicherzustellen. Im Rahmen der Leistungsvereinbarungen sind für die Nahzustellung mit der Netzwerkanbieterin besondere Bestimmungen festzuhalten, die die Sicherstellung dieses Zugangs präzisieren. Die Nahzustellung im Netzwerkangebot ist heute und auch zukünftig ressourcenintensiv und ein massgeblicher Kostenfaktor. Mit der Leistungsvereinbarung sollen so auch die Konditionen für das Angebot der Dienstleistungen in der Nahzustellung, die Planung und Zuteilung der Ressourcen sowie die zu publizierenden Preise vereinbart werden.
Die Leistungsvereinbarung mit den Netzwerkanbieterinnen soll als Steuerungsinstrument perio-
disch und befristet eingesetzt werden
Wenn der EWLV in ein modernes Netzwerkangebot weiterentwickelt werden soll, muss die Leistungsvereinbarung eine langfristige Entwicklungsperspektive ermöglichen. Aus finanzpolitischer Sicht muss auch der zeitliche Horizont beachtet werden, für den sich der Bund zu Ausgaben verpflichten kann. Zugleich stellt sich die Frage, ob die angestrebte Modernisierung ein andauernder Prozess ist, der daher auch unbefristet durch den Bund finanziell zu unterstützen ist oder ob nach einer gewissen Zeit eine
52/97 BAV-D-CC8A3401/803