Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3

Jährliches Budget Budget für 4 Jahre

Investitionsbeiträge als Teil (keine jahresscharfe Zutei- ca. 100 Mio. Fr.

der Leistungsvereinbarung lung möglich)

Abgeltungen als Teil der 40 – 60 Mio. Fr. pro Jahr ca. 200 Mio. Fr.

Leistungsvereinbarung

Tabelle 4

Gemäss obigen Ausführungen sollen über zwölf Jahre Leistungsvereinbarungen mit Netzwerkanbieterinnen abgeschlossen werden. Die Höhe der Beiträge über den gesamten Zeitraum von zwölf Jahren kann heute noch nicht abgeschätzt werden.

Entsprechend der Laufzeit der Leistungsvereinbarung mit Netzwerkanbieterinnen soll ein Verpflichtungskredit beantragt werden, aus dem die Mittel für die Leistungsvereinbarungen gespiesen werden. Der Vernehmlassungsvorlage liegt ein erster Entwurf für einen Bundesbeschluss über einen solchen Verpflichtungskredit bei.

Die organisatorische Ausgestaltung des Netzwerkanbieters muss wettbewerbs- und subventions-

rechtlichen Anforderungen genügen

Unter wettbewerbspolitischen und subventionsrechtlichen Aspekten werden hohe Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung der Leistungsvereinbarung und den damit verbundenen Anforderungen an die Organisation des Netzwerkangebots gestellt. Der Gütertransport auf der Schiene ist – im Gegensatz zur Personenbeförderung – eine privatwirtschaftliche Tätigkeit, die durch die Wirtschaftsfreiheit geschützt ist. Somit muss die finanzielle Förderung des Netzwerkangebots so ausgestaltet sein, dass im Sinne der Verhältnismässigkeit die Auswirkungen auf Wettbewerb und Wirtschaftsfreiheit möglichst gering sind.

SBB Cargo AG bzw. die zukünftige Anbieterin im EWLV erbringen Angebote im Güterverkehr, die im Wettbewerb mit den Angeboten anderer Unternehmen im Schienen- und Strassengüterverkehr stehen. Es werden daher mit der Leistungsvereinbarung besondere Anforderungen an die Organisation des Netzwerkanbieters gestellt.

Der Bundesrat sieht eine Unternehmensstruktur mit klaren Schnittstellen als erstrebenswert an: Die verschiedenen Elemente der Leistungsvereinbarung könnten so klar verortet werden. Die Leistungsvereinbarung selbst könnte mit einer systemintegrierenden, aber von den anderen Unternehmenseinheiten möglichst unabhängigen Einheit abgeschlossen werden.

Die organisatorische Ausgestaltung des Netzwerkangebots muss wettbewerbsökonomischen und -politischen Anforderungen genügen. Wenn der EWLV bzw. das Netzwerkangebot als Produkt eines Unternehmens verstanden wird, geht mit der Leistungsvereinbarung eine Marktschliessung oder Verzerrung zugunsten des EWLV gegenüber Ganzzügen einher. Dies muss idealerweise kompensiert werden, indem sicherzustellen ist, dass Leistungen im Netzwerkangebot zu Konditionen erbracht werden, wie sie in einem faktischen oder potenziellen Wettbewerb Gültigkeit besitzen würden.

Im Vordergrund steht so die Möglichkeit, auf Ebene der Leistungserbringung für das Netzwerkangebot wettbewerbliche oder wettbewerbsähnliche Elemente zu implementieren, z.B. durch die Ausschreibung von Leistungen (auch in Form von Teillosen), der Einholung von Konkurrenzofferten für die verschiedenen Leistungen oder allenfalls Benchmark-Analysen. In jedem Fall muss eine effiziente Leistungserbringung nachgewiesen werden können. Auch sollen die Angebote des Netzwerks allen interessierten Vertriebsgesellschaften offenstehen. Diese sollen diskriminierungsfreien Zugang zu den Verkaufssystemen und Buchungsplattformen erhalten.

Eine weitere grundsätzliche Möglichkeit besteht in der Ausschreibung des gesamten Netzwerkangebots. Wenn ein Angebot jedoch alle vier Jahre ausgeschrieben wird, behindert dies eine längerfristige Ausrichtung und nachhaltige Entwicklung des Angebots als Netzwerk und macht zudem eine Vielzahl an Regulatorien (z.B. Übernahme von Assets und Personal) erforderlich. Daher steht diese Variante aktuell nicht im Vordergrund. Diese Einschätzung soll aber mit dieser Vernehmlassungsvorlage explizit überprüft werden.

54/97 BAV-D-CC8A3401/803