Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3

Überführung in ein selbsttragendes, wirtschaftlich ohne Beiträge des Bundes auskommendes Angebot möglich ist.

Es wird daher ein rollender und zeitlich befristeter Prozess vorgeschlagen, der folgende Ele-

mente umfasst:

Laufzeit der Leistungsvereinbarung von vier Jahren: Der Bund schliesst mit der Netzwerkbetreibe-

rin die Leistungsvereinbarung über jeweils vier Jahre ab. Innerhalb der Leistungsvereinbarung werden die finanziellen Aspekte (Investitionsbeiträge, Abgeltungen) für jeweils vier Jahre verpflichtend geregelt.

Übergeordnete Rahmenvereinbarung: Um der Netzwerkanbieterin eine grössere Planungssicher-

heit zu geben und auch den Branchenakteuren eine grössere Gewissheit über die angestrebte Entwicklung zu geben, schliessen Bund und Netzwerkanbieterin ergänzend über mehrere Leistungsvereinbarungsperioden eine «Rahmenvereinbarung» ab, mit welcher die Eckpunkte der Entwicklung des Netzwerkangebots und der dafür notwendigen Abgeltungen und Investitionen über den Zeitraum von z.B. zwölf Jahren festgehalten werden. Dies gibt die Möglichkeit, Folgeinvestitionen festzulegen oder einen Investitionsbedarf zu definieren, der länger als vier Jahre in Anspruch nimmt. Die Rahmenvereinbarung kann jeweils im Vorfeld oder zusammen mit dem Abschluss einer neuen Leistungsvereinbarung aktualisiert werden. Diese Rahmenvereinbarung steht aber immer unter dem Vorbehalt der Genehmigung der erforderlichen Kredite durch die eidgenössischen Räte.

Befristung: Es ist davon auszugehen, dass innerhalb von nur einer oder zwei Leistungsvereinba-

rungsperioden das Angebot im Netzwerkverkehr noch nicht eigenwirtschaftlich erstellt werden kann. Umsetzungen der Modernisierungen nehmen in der Regel einen längeren Prozess in Anspruch. Insbesondere die Migrationsprozesse im Bereich Automatisierung und Digitalisierung benötigen Zeit, so dass sich deren positive Wirkung auf Produktivität und Angebot erst nach und nach entfalten kann.

Dennoch sieht der Bundesrat eine Befristung des Instruments der finanziellen Förderung und Steuerung des Netzwerkangebots vor. Die entsprechende Rechtsgrundlage soll für zwölf Jahre, also drei Leistungsvereinbarungsperioden, in Kraft sein. Der Bundesrat ist überzeugt, dass mit einem abgestimmten und mit hoher Intensität vorangetriebenen Modernisierungsprogramm die Netzwerkverkehre so weiterentwickelt werden können, dass mit attraktiven Angeboten und Mehrnachfrage keine finanzielle Förderung des Betriebs mehr erforderlich ist und schrittweise aus den Marktaktivitäten heraus finanziert werden kann. Die Befristung setzt der Netzwerkanbieterin auch Anreize, die notwendigen Anpassungen schnell anzugehen.

Mit der Botschaft an das Parlament soll der Entwurf einer Leistungsvereinbarung mit der Anbieterin des EWLV vorgelegt und finanzielle Mittel im Rahmen eines Verpflichtungskredits be-

antragt werden

Die Konkretisierung der Inhalte der Leistungsvereinbarung mit den Anbieterinnen des EWLV als Netzwerk steht aktuell noch aus. Es sind gemeinsam mit der oder den Netzwerkanbieterinnen verschiedene Fragestellungen zu klären und Vertiefungsarbeiten vorzunehmen.

Mit Blick auf die Verabschiedung der Botschaft soll ein Entwurf der Leistungsvereinbarung erarbeitet werden, welcher der Botschaft beigelegt werden kann.

Finanzieller Umfang und formeller Rahmen für den Abschluss der Leistungsvereinbarung

Die Modernisierung und Weiterentwicklung des EWLV als Netzwerkangebot erfordert finanzielle Beiträge seitens des Bundes in Form von Abgeltungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs und in Form von Investitionsbeiträgen für Modernisierungsmassnahmen. Der Umfang der finanziellen Förderung ist im Folgenden überblicksartig zusammengestellt. Auf Basis des aktuellen Diskussionsstands ist die Höhe der finanziellen Unterstützung noch sehr volatil. Anpassungen für die Botschaft werden erforderlich sein.

53/97 BAV-D-CC8A3401/803