Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3
und nicht für Dritte bzw. alle Zugangswilligen geöffnet. Diese Anlagen sind heute schienenseitig mittels Anschlussgleise erschlossen. Dies führt aber dazu, dass diese Anlagen sowohl unter dem Fokus der Identifizierung der Potenziale multimodaler Transporte als auch aus raumplanerischer Sicht für eine Modernisierung und Weiterentwicklung des Schienengüterverkehrs zu wenig Beachtung erfahren.
Rechtliche Anpassungen und Anreize zur Entwicklung von multimodalen Umschlagsplattformen
Eine eigenständige Definition von «multimodalen Umschlagsplattformen» ist auf Basis dieser Abgrenzungen nicht erforderlich. Vielmehr sind Vorkehrungen auf Stufe der Rechtsbestimmungen für Umschlags- und Verladeanlagen nötig, die eine Entwicklung dieser Plattformen nicht behindern und ergänzend Anreize für die Entwicklung solcher Anlagen – insbesondere in Verbindung mit der Verknüpfung mit anderen Verkehrsträgern – setzen:
Durch eine Anpassung der Rechtsbestimmungen ist sicherzustellen, dass der Betreiber der
Bahninfrastruktur die Möglichkeit besitzt, Freiverladeanlagen so weiterzuentwickeln, dass ein bedienter Betrieb möglich ist und zusätzliche Leistungen wie Kommissionierung und Pufferung/kurzzeitiger Lagerung zu erbringen. Hierfür soll auch eine Vergabe des bedienten Betriebs an Dritte möglich sein. Hierbei ist zu klären, welche Leistungen als Zusatz- oder Serviceleistungen gemäss NZV zu erbringen sind. Leistungen in Form von Kommissionierung und Pufferung/kurzzeitiger Lagerung stellen Serviceleistungen dar, für die die Infrastrukturbetreiberin oder der Betreiber frei aushandelbare Preise setzen kann, da sie nicht zum eigentlichen Netzzugang gehören.
Für Umschlagsplattformen ist von Bedeutung, dass ausreichende Manipulationsflächen für den
Umschlag von Gütern und Waren sowie Kommissionierungen und Pufferungen bestehen und idealerweise an einem Ort auch Flächen für zusätzliche Funktionalitäten wie zum Beispiel Einlagerung angeboten werden. Auch müssen Flächen vorgesehen werden, die eine Verknüpfung oder den Umlad auf anderen Verkehrsträgern ermöglichen. Neben der Strasse ist das zukünftig auch der unterirdische Gütertransport (Cargo sous terrain). Diese Flächen sind raumplanerisch zu entwickeln und sichern. Dies ist in den Massnahmen in Ziffer 4.2.6 enthalten. Dies gilt auch für die schienen- und strassenseitige Erschliessung und auch für eine allfällige Inbetriebnahme von Strecken des unterirdischen Gütertransports.
Zugleich soll der Bund zukünftig einen finanziellen Beitrag an die Finanzierung der Errichtung o-
der Erweiterung solcher Umschlags- bzw. Manipulationsflächen leisten. Dies bedingt, dass zukünftig auch Kosten für Investitionen in Verladeflächen und -einrichtungen, die also der Einrichtung und dem Betrieb dieser Manipulationsflächen dienen sollen, ganz oder teilweise anrechenbar sind. Die Details dieser Massnahme werden unten unter den für die Anpassung der Finanzierung von Umschlags- und Verladeanlagen vorgesehenen Massnahmen dargestellt.
Für die Umschlagsplattformen werden keine Organisationsmodelle vorgegeben. Mit Blick auf die
Potenziale der City-Logistik besteht jedoch ein besonderes Interesse daran, dass diese Plattformen von möglichst vielen Akteuren genutzt und zugleich die Leistungen der unterschiedlichen Akteure schienen- und/oder strassenseitig gebündelt werden können. Dies soll mit Anreizen sichergestellt werden, indem der Bund höhere Förderbeiträge entrichten kann, wenn Zugang für dritte Transporteure und Speditionen besteht und gemeinsame Nutzungen vorgesehen sind. Auf einen Kooperations- oder Kontrahierungszwang wird hingegen verzichtet.
Multimodale Umschlagsplattformen können auch Umschlagsanlagen bzw. Umschlagsmöglichkei-
ten für den kombinierten Verkehr enthalten. Es kommen für diese Anlagenteile bei der Finanzierung die Kriterien für die Anrechenbarkeit gemäss heutiger Praxis zur Anwendung.
Für Umschlags- und Verladeanlagen sollen zukünftig zusätzliche Anlagenteile finanziell geför-
dert werden
Die heute für Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anschlussgleisen vom Bund ausgerichteten Investitionsbeiträge umfassen lediglich Beiträge für den bahntechnischen Teil einer Anschlussgleisanlage. Hingegen sind für KV-Umschlagsanlagen Anlagenteile auch im gesamten Perimeter der Anlage anrechenbar. Insbesondere unter der Perspektive, die Entwicklung von Umschlagsplattformen zu ermöglichen, aber auch generell zur Vereinfachung des Zugangs zum Gütertransport auf der 58/97
BAV-D-CC8A3401/803