Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3
Schiene sollen neu für alle Umschlags- und Verladeanlagen Kosten für Umschlagsflächen und Verladeeinrichtungen, die zum überwiegenden Teil dem Bahnverlad dienen und daher letztlich auch Investitionen in den Schienengüterverkehr sind, anrechenbar sein.
Die konkrete Bestimmung dieser Anlagenelemente ist noch nicht erfolgt. Voraussichtlich fallen hierunter Kräne, mobile Umschlagsgeräte wie Stapler, Mobilkräne, etc., ortsfeste Umschlagsgeräte wie Schüttgossen, Be- und Entladeeinrichtungen und Förderbänder und Abfüllstationen im unmittelbaren Umschlagsbereich des Anschlussgleises. Ebenso ist eine umfassende Finanzierung von Investitionen für einen automatisierten Betrieb von Anschlussgleisen vorgesehen. Hinzu kommen Rangier- bzw.
Verschubfahrzeuge und -einrichtungen, z.B. mechanisch betriebene oder selbstfahrende Fahrzeuge,
welche ausschliesslich dem Betrieb des förderfähigen Anschlussgleises dienen.
Darüber hinaus können anteilig auch Verladerampen, strassenseitige Anbindungen sowie Umschlagsflächen zwischen Schiene und Strasse sowie im Hochbau betriebsnotwendige Überdachungen anrechenbar sein.
Finanzierung von Investitionen in Umschlags- und Verladeanlagen mittels Pauschalen
Die finanzielle Förderung von Güterverkehrsanlagen mittels Investitionsbeiträgen an den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung dieser Anlagen soll vereinfacht werden. Mittels diesen Vereinfachungen soll für die verschiedenen förderfähigen Anlagenkategorien – KV-Umschlagsanlagen, Umschlagsplattformen und Anschlussgleise – ein einheitlicher, transparenter und einfacher Prozess für die Entrichtung von Investitionsbeiträge möglich werden:
Pauschale Kostenansätze für Anlagenelemente: Für die verschiedenen Elemente einer Anlage wer-
den zukünftig einheitliche Kostenansätze festgelegt, die für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten eines jeweiligen Anlagenelements massgeblich sind. Die Kostenansätze haben so den Zweck einer Pauschale. Der konkrete Mitfinanzierungsbeitrag des Bundes wird als Summe dieser Pauschalen ermittelt.
Die bereits heute bestehende Möglichkeit, bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten Obergrenzen je Kostenelement zu setzen,65 wird somit ausgeweitet und nicht nur als Deckelung, sondern auch als Anreiz eingesetzt: Gesuchsteller, die vergleichsweise teuer bauen und für die die Kosten der Anlagenteile über den Richtwerten liegen, müssen im Ergebnis einen höheren Eigenmittelanteil leisten, während Unternehmen belohnt werden, die im Vergleich zu den Richtwerten günstiger bauen.
Für die einzelnen Anlagenelemente im Gleis-, Tief- und Erdbau werden Pauschalen gesetzt (z.B. Franken je Gleismeter, je Weiche etc.). Diese pauschalen Kostenansätze werden durch das BAV auf Basis der Durchschnittspreise vergangener Jahre festgelegt und im Sinne eines Katalogs veröffentlicht. Es erfolgt eine periodische Überprüfung der Pauschalen, in der Regel alle vier Jahre in Zusammenhang mit der periodischen Vorlage eines Bundesbeschlusses über den nächsten Verpflichtungskredit zur Finanzierung der privaten Umschlags- und Verladeanlagen.
Neubauten und Erweiterungen mit Investitionsvolumen < 5 Millionen Franken: Für Projekte zum
Bau und die Erweiterung von Anlagen mit einem Investitionsvolumen von höchstens fünf Millionen Franken soll der Investitionsbeitrag des Bundes künftig pauschal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Die Vereinheitlichung des Fördersatzes empfiehlt sich aufgrund der Tatsache,
dass eine differenzierte Beurteilung dieser in der Regel kleinen Anlagen nach verkehrs-, energie- und umweltpolitische Zielen und wirtschaftlichen Kriterien kaum möglich ist.
Neubauten und Erweiterungen mit Investitionsvolumen > 5 Millionen Franken: Für grössere Pro-
jekte ist weiterhin eine Differenzierung des Förderanteils des Bundes möglich. Hier ist – entsprechend der aktuellen Praxis – für den Förderanteil eine Spanne zwischen 40 und 60 Prozent der anrechenbaren Kosten möglich. Für Projekte von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung ist weiterhin ein Förderanteil von bis zu 80 Prozent möglich. Der Förderanteil ist je höher, umso mehr das
65 Vgl. Art. 7 Abs. 5 GüTV; SR 742.411. 59/97 BAV-D-CC8A3401/803