Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3

geschaffen werden, dass sie trotzdem den Anspruch auf die «Rückerstattung» geltend machen können.

Auf die Förderung neuer Angebote wird verzichtet (Streichung Art. 9 Abs. 2 GüTG)

Im Gegenzug zu den beschriebenen Massnahmen ist die Bestimmung in Art. 9 Abs. 2 GüTG, mit der der Bund neue Angebote des Gütertransports auf der Schiene fördern kann, bis sie eigenwirtschaftlich erbracht werden können, längstens jedoch während drei Jahren, aufzuheben. Diese Bestimmung ist derzeit bis 2027 befristet.

Dieser Fördertatbestand kam bisher nicht zur Anwendung. Seine administrative Umsetzung ist schwierig. Zugleich zielt das heutige CO2-Kompensationsprogramm des Bundesamts für Umwelt BAFU, welches auch für Projekte im Güterverkehr zum Zuge kommen kann, auf den gleichen Tatbestand – nämlich die Verlagerung von Neuverkehren auf die Schiene ab.67

Im Gegenzug zur Schaffung zusätzlicher Fördertatbestände die gezielt auf eine Stärkung von Angeboten im Schienengütertransport setzen, wird vorgeschlagen, auf dieses Instrument zu verzichten und die Bestimmung im GüTG ersatzlos zu streichen.

Regelung der Beziehungen zwischen Bund und Anschliesser bzw. Anlagenbetreiber mittels Ver-

einbarung

Um die aus Bau und Betrieb von privaten Güterverkehrsanlagen hervorgehenden Beziehungen zwischen Bund resp. BAV und den Eigentümerinnen oder Betreiberinnen von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen transparent zu regeln, sollen diese Parteien zukünftige mehrjährige Vereinbarungen miteinander abschliessen können, mit denen zum einen die Höhe der Investitionsbeiträge für Neubauten, Erweiterungen und Erneuerungen sowie die damit verbundenen Verpflichtungen vereinbart wird, zum anderen bildet die Vereinbarung die Grundlage für die Entrichtung des oben beschriebenen «Verladebonus». Ebenso könnten mit diesen Vereinbarungen Angelegenheiten gemäss dem 4. Abschnitt GüTG (z.B. bewilligungsrechtliche Fragen zu Bau und Betrieb von Anschlussgleisen, Anwendbarkeit von eisenbahnrechtliche Bestimmungen und Betriebsvorschriften) geregelt werden, soweit dies sowohl für das BAV als Aufsichtsbehörde als auch den Anschliesser von Mehrwert ist. Als Anschliesser gilt, wer das Anschlussgleis tatsächlich betreibt. Im Zweifelsfalle gilt als Anschliesser der Eigentümer der Anlage.

Grundlage für die Vereinbarung von Pflichten und Rechte soll eine Standardvereinbarung zwischen Anlagenbesitzer und BAV bilden. Differenzierungen können nach Grösse und Art der Anlage vorgenommen werden. Auszahlungen für Investitionen sollen zukünftig per Stichtag vorgenommen werden. Auf den Stichtag hin hat der Anlagenbetreiber zu dokumentieren, welche Arbeiten vorgenommen wurden. Die Laufzeit der Vereinbarung soll in der Regel vier Jahre betragen.

Mit den Vereinbarungen wird auch die Meldung der Transportmengen durch die Anlagenbetreiber geregelt. Auf Basis der Meldungen wird der Bonus entrichtet.

Für KV-Umschlagsanlagen im Ausland soll weiterhin die Zusicherung der Beiträge per Verfügung möglich sein.

4.2.6 Stärkere Berücksichtigung des Gütertransports in der Raumplanung des Bundes und der Kantone

Mit der stärkeren Berücksichtigung des Gütertransports in der Raumplanung des Bundes und der Kantone soll erreicht werden, dass die Infrastrukturen und Anlagen für den Gütertransport kohärent zu den Bedürfnissen der verladenden Wirtschaft in der Raumplanung berücksichtigt werden.

67 Vgl. hier eine Liste der vom BAFU geförderten Projekte im Güterverkehr: 5.1 Effizienzverbesserung bei Personentransport oder Güterverkehr (admin.ch). Kompensationsprojekte im In- und Ausland führen zu Emissionsverminderungen. Treibstoffimporteure sind gemäss Art. 26 Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (SR 641.71) verpflichtet, einen Teil der CO2-Emissionen aus dem Verkehr mit Kompensationsprojekten auszugleichen. Sind die Anforderungen erfüllt, werden nationale und internationale Bescheinigungen ausgestellt, die zum Ausgleich von Emissionen verwendet werden können. 62/97 BAV-D-CC8A3401/803