Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3
Projekt den verkehrs-, energie- und umweltpolitische Ziele und wirtschaftlichen Kriterien entspricht. Entsprechend können Anreize gesetzt werden, effiziente und kostengünstige Anlagen mit guter Anbindung an Schienen- und Strasseninfrastruktur zu errichten.
Erneuerungen: Für die Erneuerung von privaten Güterverkehrsanlagen aller Kategorien soll zu-
künftig ein Förderanteil des Bundes von 40 Prozent gelten. Bei Erneuerungen bestehen in der Regel nur geringe Möglichkeiten, Anlagen in ihrem Layout grundlegend anzupassen und auf diesem Weg effizienter oder wirtschaftlicher auszugestalten. Eine differenzierte Beurteilung ist daher auch für solche Projekte schwierig.
Verzicht auf Mindestmengen und sonstige Transportmengen-Verpflichtungen: Zur weiteren Verein-
fachung wird für die Anlagen mit einem Investitionsvolumen von geringer als fünf Millionen Franken bzw. generell nach Erneuerungen auf die Festlegung von Mindesttransport- oder Mindestumschlagsmengen in Form einer Auflage verzichtet. Es bleibt nur mehr die Verpflichtung, eine Anlage mindestens zwanzig Jahre in Betrieb zu halten.
Durch die hohe Eigenmittelbeteiligung von durchschnittlich mindestens 50 Prozent haben die Anlagenbetreiber bereits einen genügend grossen Anreiz, die Anlagen möglichst intensiv zu nutzen. Hinzu kommen Anreize für eine möglichst grosse Zahl an Transporten, wie sie unten mit einem Umschlags- und Verladebonus vorgeschlagen werden.
Zudem hat sich in der Praxis die Überwachung der Transportmengen und die allfällige Geltendmachung von Rückforderungen bei Unterschreitung der Transportmengen als aufwändig erwiesen. Hinzu kommt, dass die geltenden Rechtsgrundlagen hier keine einfache und transparente Umsetzung zulassen und in jedem Fall anzupassen wären.
Beim Bau und der Erweiterung von Anlagen mit einem Investitionsvolumen grösser fünf Millionen Franken werden weiterhin Mindestumschlagsmengen vereinbart, bei deren Nichteinhaltung Rückforderungsmöglichkeiten des Bundes bestehen. Dies gilt insbesondere für grössere KV-Umschlagsanlagen.
Verzicht auf Auflage der Diskriminierungsfreiheit bei reinen Anschlussgleisen: Mit der Totalrevi-
sion des GüTG wurde auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Diskriminierungsfreiheit pauschal für alle Umschlags- und Verladeanlagen festgelegt. Anschlussgleise dienen in der Regel ausschliesslich unternehmensinternen Logistikprozessen, die durch den Zugang Dritter möglicherweise behindert werden. Daher ist die Auflage des diskriminierungsfreien Zugangs für Dritte nicht oder nur erschwert umsetzbar und auch ohne erkennbaren verkehrspolitischen Mehrwert. Daher sollen zukünftig Anschlussgleisbetreiber nicht mehr der Pflicht zur Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs unterstellt werden. Die gegenseitigen Pflichten unter Anschliessern gemäss Art. 19 GüTG bleiben davon unberührt.
Die zukünftigen Regelungen zur Finanzierung von Güterverkehrsanlagen sehen auch weiterhin vor, dass zur Förderung der Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs Neubauten und Erweiterungen von KV-Umschlagsanlagen im Ausland finanziell unterstützt werden können. Für diese Förderung soll aber zukünftig auf die Möglichkeit einer Förderung mit Darlehen verzichtet werden. Die entsprechende Regelung in Art. 8 Abs. 5 fand in der Vergangenheit keine Anwendung.
Einführung eines Bonus an Verlader in Form eines Verbilligungsbeitrags
Mittels der Entrichtung eines «Umschlags- und Verladebonus» an Verlader für den Verlad von Gütern oder den Umlad von Gütern zwischen den Verkehrsträgern Schiene-Strasse oder Schiene-Schiff sollen verladerseitig Anreize für eine verstärkte Nutzung des Schienengüterverkehrs oder den Einsatz von Leistungen des Schienengüterverkehrs innerhalb multimodaler Transportketten gesetzt werden. Für die Ausgestaltung sind folgende Faktoren vorgesehen:
Verlader bekommen für die Nutzung des Schienengüterverkehrs eine pauschale Abgeltung pro
Wagen. Die Abgeltung wird für den Verlad ab Abgangsort, den Entlad am Bestimmungsort und für den Umlad herkömmlicher Güter von der Schiene auf die Strasse vv. oder von der Schiene auf das Güterschiff (auch Binnenseen) vv. In der Regel kommt so jeder Transport zweimal in Genuss des Bonus.
60/97 BAV-D-CC8A3401/803