Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 61Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3

 Der Bonus wird je Bahnwagen entrichtet. Der Bahnwagen ist die Grösse, die heute bereits an jedem Anschlussgleis oder Freiverlad erfasst wird. Mit der Orientierung am Bahnwagen wird vermieden, dass die Verlader schwerer und damit eher für den Bahntransport geeigneter Güter bevorteilt werden. Der Wagen ist zugleich in der Regel die Gefässgrösse, die Eisenbahnverkehrsunternehmen am Markt als Leistung anbieten.

 Die Höhe des je Wagen zu entrichtenden Umschlags- und Verladebonus soll in den Ausführungsbestimmungen festgelegt werden. Bis dann sind weitere Abklärungen für die Bestimmung eines adäquaten Abgeltungsbetrags vorzunehmen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Anreiz umso stärker zugunsten des Bahntransports wirkt, je höher der Bonus ist. Abschätzungen und Gespräche mit Branchenakteuren zeigen, dass ein massgeblicher Einfluss auf den Verkehrsträgerentscheid erst erreicht wird, wenn der zusätzliche finanzielle Anreiz an den Verlader einen nennenswerten Anteil an den heutigen Transportkosten ausmacht bzw. die Kostendifferenz zum Strassengüterverkehr verkleinert oder nivelliert. Dies würde gemäss ersten Abschätzungen einen Umschlags- und Verladebonus von durchschnittlich 40 Franken je abgehenden resp. ankommenden Wagen bedingen. Die Gesamtsumme dieser Förderung würde – berechnet auf der Zahl der aktuell in der Schweiz transportierten Wagen – 25 Millionen Franken betragen.

 Für die Bemessung des Umschlags- und Verladebonus ist eine Differenzierung nach der Wagenzahl an einer Anlage vorzusehen: Für die ersten 720 Wagen würde für bestehende Anlagen kein Bonus entrichtet. Die Zahl von 720 Wagen orientiert sich an der Mindestmenge Wagen, die bisher für eine finanzielle Förderung eines Anschlussgleises zwingend ist. Für Mehrmengen, die über die bisherige Zahl an Wagen hinausgeht, soll für einen Zeitraum von zwei Jahren ein erhöhter Bonus möglich sein. So würden klare Anreize für Mehrverkehre gesetzt. Für neu oder wieder in Betrieb genommene Anschlussgleise gilt für die ersten fünf Jahre die Mindestmenge von 720 Wagen nicht. Sie kommt ebenfalls für den Verlad über Freiverlade nicht zur Anwendung. Im Gegenzug ist jedoch vorzusehen, dass die Zahl der Wagen, die je Anlage einen Bonus erhalten soll, gedeckelt wird- Ab einer Zahl von ca. 1500 Wagen ist eine Anlage gut ausgelastet und davon auszugehen, dass eine Bedienung auf der Schiene gesichert ist.

 Der Umschlags- und Verladebonus soll via die Betreiber von Anschlussgleisen oder multimodalen Umschlagsplattformen entrichtet werden. Ist der Anlagenbetreiber nicht die für den Transport marktlich verantwortliche Person, ist davon auszugehen, dass die Weitergabe des Bonus via die marktlichen Vertragsbeziehungen erfolgt. Bei Freiverladen ist eine direkte Abrechnung durch den Verlader möglich. Die Entrichtung der Abgeltungen auf diesem Kanal ist der administrativ einfachste Weg.

 Das Verhältnis des Umschlags- und Verladebonus zur Rückerstattung der LSVA gemäss Art. 4 Abs. 3 SVAG66 muss geregelt werden. Es bestehen zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Entweder wird der Umschlags- und Verladebonus ergänzend zur LSVA-Rückerstattung eingeführt oder die LSVA-Rückerstattung wird aufgehoben, so dass er auch für Transporte im kombinierten Verkehr zur Anwendung kommen würde.

Im Rahmen dieser Vernehmlassungsvorlage steht die erste Option im Vordergrund, da von einer Anpassung des SVAG vorderhand abgesehen werden soll, da dessen Revision Gegenstand der Arbeiten zur Weiterentwicklung der LSVA ist (vgl. Ziffer 1.1.2). Grundsätzlich ist aber auch die Aufhebung der LSVA-Rückerstattung und die Anwendung des Umschlags- und Verladebonus auch im KV eine Option, die mit dieser Vernehmlassungsvorlage zur Diskussion gestellt werden soll.

Kommt der Umschlags- und Verladebonus ergänzend zur LSVA-Rückerstattung zum Einsatz, sind Transporte im kombinierten Verkehr von diesem Bonus ausgenommen. Für die Anlieferung von Behältern des kombinierten Verkehrs auf der Schiene an das Anschlussgleis wird der Bonus hingegen entrichtet.

Für die Rückerstattung der LSVA sind hingegen Anpassungen der Modalitäten zu prüfen, um verstärkt Anreize für den Einsatz klimaneutraler Fahrzeuge im Vor- und Nachlauf auf der Strasse zu setzen. Da Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, welche Elektrizität oder Wasserstoff als Energiequelle nutzen, heute und voraussichtlich bis 2030 keine LSVA entrichten, muss die Möglichkeit

66 SR 641.81 61/97 BAV-D-CC8A3401/803