Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 87Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3
entsprechend dem vorgeschlagenen neuen Absatz 2 in Artikel 10 GüTG mit pauschalen A-Fondsperdu-Beiträgen je Fahrzeug gemäss dem in Ziffer 4.2.2.2 bzw. 4.3.3 beschriebenen Verfahren.
Art. 2
Die dem Umfang des Verpflichtungskredits zugrundeliegenden Teuerungsannahmen werden im Bundesbeschluss (Art. 2) ausgewiesen. Den Teuerungsannahmen liegt der Indexstand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 20xx zugrunde. Die jährlichen Voranschlagskredite werden jeweils an die aktuellen Teuerungsannahmen angepasst.
Art. 3
Kreditbeschlüsse sind einfache Bundesbeschlüsse und unterstehen als solche nicht dem Referendum.
5.6 Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für die Finanzierung der Modernisie-
rung und Aufrechterhaltung des Einzelwagenladungsverkehrs auf der Schiene
Dieser Bundesbeschluss ist nur Gegenstand von Variante 1.
Art. 1
Der Bundesrat beantragt mit diesem Bundesbeschluss für die Jahre 2025-2028 einen Verpflichtungskredit für die der Modernisierung und Aufrechterhaltung eines Netzwerkangebots im Schienengüterverkehr. Grundlage ist die gemäss Art. 9a GüTG geregelte Leistungsvereinbarung zwischen Bund und den Anbieterinnen im EWLV. Für die Finanzierung werden gemäss ersten Abschätzungen 300 Millionen Franken veranschlagt. Sie setzen sich aus Investitionsbeiträgen, die in Massnahmen zur Modernisierung des Angebots und der Produktion des Netzwerks eingesetzt werden, und Abgeltungen an den Betrieb zur Aufrechterhaltung des vereinbarten Angebots zusammen.
Art. 2
Die dem Umfang des Verpflichtungskredits zugrundeliegenden Teuerungsannahmen werden im Bundesbeschluss (Art. 2) ausgewiesen. Den Teuerungsannahmen liegt der Indexstand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 20xx zugrunde. Die jährlichen Voranschlagskredite werden jeweils an die aktuellen Teuerungsannahmen angepasst.
Art. 3
Kreditbeschlüsse sind einfache Bundesbeschlüsse und unterstehen als solche nicht dem Referendum.
87/97 BAV-D-CC8A3401/803