Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3
Art. 27 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen aus der Totalrevision des GüTG, die 2016 in Kraft trat, werden gestrichen.
Art. 28 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Befristung von Artikel 9 in Absatz 3 wird aufgrund der Streichung von Artikel 9 ebenfalls gestrichen.
5.3 Eisenbahngesetz
Ergänzend zur Anpassung des GüTG werden kleinere Anpassungen im EBG, welche direkten Bezug zu den Anpassungen im GüTG haben, vorgeschlagen. Diese gelten für Variante 1 und 2.
Art. 40aterAufgaben
Art. 40aterbehandelt die Aufgaben der Railcom. In Absatz 1 Buchstabe d ist in Übereinstimmung mit entsprechenden Anpassungen im GüTG die Ergänzung um den Zugang zur Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein erforderlich, da der Zugang für Dritte auch für diese Anlagenelemente gilt und in der Folge die Railcom auch zuständig ist, wenn hierüber Streitigkeiten entstehen.
Art. 49 Grundsätze
Bei der Änderung des referenzierten Artikels von 9b auf 9c handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung bzw. Fehlerkorrektur in Absatz 1.
Art. 62 Umfang der Infrastruktur
Art. 62 definiert den Umfang der Infrastruktur. In Absatz 1 Buchstabe f wird für die Umschreibung der Freiverladeanlage bzw. öffentlicher Verladeanlagen der Zusatz «in denen selbstständig und unabhängig Güter umgeschlagen werden können» gestrichen. Dies ermöglicht der Infrastrukturbetreiberin, Freiverladeanlagen auch bedient anzubieten. Nur durch diese Anpassung wird es möglich, dass Freiverladeanlagen zukünftig auch die Funktionen multimodaler Umschlagsplattformen übernehmen können bzw. eine entsprechende Weiterentwicklung möglich ist, ohne dass eine Abtrennung dieser Anlagen von der Infrastruktur nötig ist. Der Zugang zur Freiverladeanlage als solcher ist weiterhin im Netzzugang möglich. Gewisse Dienstleistungen auf der Freiverladeanlage kann die Infrastruktur in Form von Serviceleistungen gemäss Art. 23 NZV erbringen. Die Infrastrukturbetreiberin hat gemäss den Anpassungen in Art. 8 GüTG zukünftig auch die Möglichkeit, Beiträge für zugehörige Einrichtungen für den Güterumschlag zu erhalten. In Absatz 2 Buchstabe g erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Begriffs Freiverladeanlage.
5.4 Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
Art. 18
Art. 18 Absatz 1 MinVG definiert als ein Verwendungszweck der zweckgebundenen Mineralölsteuer die Möglichkeit, Beiträge an die Kosten des Baus, der Erweiterung und der Erneuerung von Anschlussgleisen und Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr auszurichten. Hier werden die Begriffe Anschlussgleise und Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr in Konsistenz mit dem GüTG durch Umschlags- und Verladeanlagen ersetzt. In Absatz 4 wird die Anwendbarkeit des GüTG den neu vorgeschlagenen Artikeln angepasst.
5.5 Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für die Einführung der digitalen, auto-
matischen Kupplung im Gütertransport auf der Schiene
Art. 1
Der Bundesrat beantragt mit diesem Bundesbeschluss für die Jahre 2025-2030 einen Verpflichtungskredit für die Finanzierung der Einführung der digitalen, automatischen Kupplung im Schienengüterverkehr. Je nach Variante ist ein unterschiedlicher Betrag vorgesehen, da von einem unterschiedlichen Fahrzeugpark auszugehen ist. Für Variante 1 werden 180 Millionen Franken für die Jahre 2025 bis 2030 beantragt. Bei Variante 2 sind es 150 Millionen Franken. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt
86/97 BAV-D-CC8A3401/803