Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3

Absatz 3 regelt heute die Abstimmung des Konzepts mit der Entwicklung der anderen Landverkehrsträger. Hier wird – wie in Variante 1 - neu auch der unterirdische Gütertransport aufgenommen.

In der Konsequenz wird auch die Bezeichnung des Artikels wie in Variante 1 angepasst.

Art. 4 Enteignung

Wie in Variante 1.

Art. 8 Investitionsbeiträge für Umschlags- und Verladeanlagen

Wie in Variante 1.

Art. 8a Förderung der Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein

Wie in Variante 1.

Art. 9 Betriebsbeiträge

Der Artikel entfällt, da mit Variante 2 weder die Möglichkeit des Bundes, sich an Bestellungen der Kantone zu beteiligen, noch die finanzielle Förderung neuer Angebote des Gütertransports auf der Schiene vorgesehen sind. Der Artikel ist in der aktuellen Fassung des GüTG bereits bis 2027 befristet. Art. 9a Umschlags- und Verladebeiträge

Wie Artikel 9b in Variante 1.

Art. 10 Technische Neuerungen

Wie in Variante 1.

Art. 10a Investitionsbeiträge für klimafreundliche Fahrzeuge

Mit Einfügung des neuen Artikels 10a wird die Rechtsgrundlage geschaffen, dass der Bund Investitionen in Schiffe mit klimafreundlichen Antriebstechnologien finanziell unterstützen kann. Ziel der Förderung ist eine massgebliche Reduktion der Treibhausgasemissionen und Luftschadstoffe bei der Erbringung der Transportangebote. Mit Absatz 2 wird festgehalten, dass für die Güterschifffahrt auf dem Rhein überdies auch Investitionsbeiträge an den Bau von für Niedrigwasser geeigneten Schiffen geleistet werden können

Art. 11

Wie in Variante 1 wird Artikel 11 aus sachlogischen Gründen nach hinten verschoben und neu als Artikel 19a geführt.

Art. 16 Eigentumsverhältnisse

Wie in Variante 1.

Art. 19a

Der neue Artikel 19a – im neuen bzw. verschobenen Abschnitt 4a – entspricht dem bisherigen Artikel 11 GüTG einschliesslich der Ergänzungen in Absatz 1: Mit dem neuen Absatz 1 wird geklärt, dass der Bau und die Änderung von KV-Umschlagsanlagen und der zugehörigen Einrichtungen für den Güterumschlag einer Baubewilligung nach kantonalem Recht bedarf, solange diese Anlagen keine KV-Umschlagsanlage von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung darstellen. Diese Präzisierung dient der Klärung des anzuwendenden Verfahrens und der Zuständigkeiten.

Art. 22a Streitigkeiten über Leistungsvereinbarungen

Mit dem neuen Instrument der Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 8a besteht auch der Bedarf nach einem Verfahren zur Klärung von Streitigkeiten. Der neue Artikel 22a lehnt sich in den Formulierungen an Art. 51a EBG an, indem das UVEK über allfällige Streitigkeiten entscheidet und gegen Verfügungen des UVEK wiederum Beschwerde geführt werden kann.

Art. 23 Weitere Streitigkeiten

Wie in Variante 1.

85/97 BAV-D-CC8A3401/803