Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3

Art. 22a Streitigkeiten über Leistungsvereinbarungen

Mit den neuen Instrumenten der Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 8a und gemäss Art. 9a besteht auch der Bedarf nach einem Verfahren zur Klärung von Streitigkeiten. Der neue Artikel 22a lehnt sich in den Formulierungen an Art. 51a EBG an, indem das UVEK über allfällige Streitigkeiten entscheidet und gegen Verfügungen des UVEK wiederum Beschwerde geführt werden kann.

Art. 23 Weitere Streitigkeiten

Die Einführung von Artikel 22a hat die Anpassung des Titels von Art. 23 zur Folge. In Absatz 3 werden die zusätzlichen Artikel, die eine finanzielle Förderung betreffen, ergänzt. In Absatz 4 erfolgt eine redaktionelle Anpassung infolge der Umbenennung der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr in Railcom.

Art. 27

Die Übergangsbestimmungen aus der Totalrevision des GüTG, die 2016 in Kraft trat, werden gestrichen.

Art. 28 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die Befristung von Artikel 9 in Absatz 3 wird gestrichen. Damit besteht für den Bund weiterhin die Möglichkeit, sich an Bestellungen von Güterverkehrsangeboten durch die Kantone zu beteiligen. Hingegen wird neu aufgenommen, dass Artikel 9a für 12 Jahre (gerechnet ab Inkrafttreten der Rechtsbestimmung) befristet sein soll.

5.2.2 Vorgeschlagene Änderungen gemäss Variante 2

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Wie in Variante 1

Art 1a Begriffe

Wie in Variante 1 wird neu zur Begriffsbestimmung und -klärung ein eigener Artikel zu den Begriffen eingeführt.

Art. 2 Grundsätze und Ziele

In Absatz 1 wird die Aufzählung der Bereiche, für die der Bund Rahmenbedingungen setzt, um die Sicherstellung einer leistungsfähigen Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein ergänzt (Buchstabe b). Dies ist die Grundlage, dass der Bund entsprechende Massnahmen in diesem Bereich definieren kann. Entsprechend ist auch die Hafeninfrastruktur neu dem diskriminierungsfreien Zugang zu unterstellen. In Buchstabe d wird der neue Begriff der Umschlags- und Verladeanlagen eingeführt. In Buchstabe e wird präzisiert, dass der Bund für die Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Anschlussgleisen keine Vorgaben macht.

Absatz 2 listet die Tatbestände auf, in denen der Bund abweichend vom Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit finanzielle Unterstützung leisten kann. Selbstredend ist die hier benannte Eigenwirtschaftlichkeit keine Vorgabe an die Unternehmen im Gütertransport. Da neu auch finanzielle Unterstützung für die Rheinschifffahrt direkt oder indirekt möglich sein kann, wird auch der Gütertransport auf dem Wasser dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit unterstellt. Die Liste der Tatbestände wird entsprechend den Massnahmenvorschlägen zu Variante 2 um pauschale Beiträge für den Verlad von Gütern auf die Schiene und den Güterumschlag zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern ergänzt. Die Möglichkeit, die Entwicklung von neuen Angeboten zu fördern wird hingegen gestrichen.

Art. 3 Konzept für den Gütertransport

Geltungsbereich und Umfang des Konzepts werden ausgeweitet, indem im Konzept auch die Grundlagen für die Entwicklung der Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein festgelegt werden können. Eine entsprechende Ergänzung wird in Absatz 2 vorgenommen. Damit besteht die Möglichkeit, im Konzept auch Festlegungen zur Entwicklung der Rheinhäfen vorzunehmen.

84/97 BAV-D-CC8A3401/803