Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten

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VD beantragt, diesen Absatz dahingehend zu präzisieren, dass Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Fotovoltaikanlagen, die mehr Strom produzieren als verbrauchen, ebenfalls von den Netzabschaltungen ausgenommen werden.

AI, SZ und TG beantragen, den Absatz 3 so zu ergänzen, dass nur die Stromerzeugung gilt, die in den unteren Netzebenen (6 und 7) angeschlossen sind. Mit der momentanen Formulierung würden einzelne Gebiete oder Kantone bevorzugt werden, wie beispielsweise Gebiete mit Speicherseen und Kernkraftwerken. Es sei nicht zielführend, wenn die Lasten nicht von allen getragen werden. Grosskraftwerke sind in den höheren Netzebenen angeschlossen und können auch Strom einspeisen, wenn Teilgebiete abgeschaltet werden. Sie sollen deshalb für diese Berechnung nicht von Belang sein.

LU und UR wünschen die folgende Anpassung im Absatz 3: Falls in einem Teilnetzgebiet die erwartete Stromproduktion während der Abschaltperiode grösser als der erwartete Stromverbrauch ist, kann dieses Teilnetzgebiet von den Abschaltungen ausgenommen werden.

NE fordert die Benennung der Stelle, die in einem solchen Fall über die Nichtabschaltung entscheidet (VNB oder Swissgrid).

AG verlangt einen neuen Absatz: Die Kantone sollen mit einer Frist von mindestens sieben Arbeitstagen vorab informiert werden. Eine zyklische Stromabschaltung ohne Vorwarnung könne zu erheblichen Konsequenzen führen, weshalb Vorbereitungen notwendig sind.

Art. 5

Die EnDK, AG, AI, BL, BS, GE, GR, LU, OW, TG, UR und VS betonen, dass zumindest der Kommentar Klarheit schaffen soll, was eine «rechtzeitige Information» ist. NE möchte eine Angabe der Frist für die Ankündigung. Der Vorschlag von VS ist, dass die Ergänzung «minimum 48 Stunden vor Inkrafttreten der Massnahmen» hinzugefügt wird. LU schlägt zudem vor, dass die Kantone in Bezug auf die Information der Endverbraucherinnen und Endverbraucher unterstützen sollen.

SH unterstreicht, dass die Verteilnetzbetreiber koordiniert informieren müssen. Diese Koordination ist durch die OSTRAL sicherzustellen. Die mehrsprachige und barrierefreie Information werde erfahrungsgemäss nicht auf allen Umsetzungsebenen berücksichtigt, obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Ausserdem sei sie aufwändig, weshalb sie direkt durch den Bund erfolgen und/oder angeordnet werden muss.

Aus Sicht des VS sollte die Informationspflicht nicht nur für die Verteilnetzbetreiber gelten, sondern umfassender auch für den Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung und für den VSE. Die Informationen zu den Netzabschaltungen seien den Kantonen zu übermitteln. Die sukzessive Aktivierung der Vorkehrungen zur Senkung des Stromverbrauchs, die potenziell zur Abschaltung von Stromnetzen führen kann, müsse klar kommuniziert werden und auf Werten (Kriterien) beruhen, die für die Bevölkerung und die Unternehmen verständlich sind.

JU wünscht einen Zusatz, wonach sie diese Informationen an die Kantone übermitteln. Die VNB müssten auch die Kantone in Kenntnis setzen, damit diese die allfälligen wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen einer Netzabschaltung abschätzen können.