Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten
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Art. 6
Aus Sicht des Schweizerischen Städteverbands muss der Bund die Kommunikation zwischen den drei Staatsebenen koordinieren. Nach Meinung des Schweizerischen Städteverbands und des Schweizerischen Gemeindeverbands sollte im Kommentar klargestellt werden, worin eine angemessene Information besteht (Detaillierungsgrad, Informationshäufigkeit, genutzte Kommunikationskanäle usw.).
Anhänge 1 und 2
Aus Sicht des Schweizerischen Gemeindeverbands müsste die Reihenfolge der in den Anhängen genannten Massnahmen noch einmal unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit analysiert werden, um Situationen zu vermeiden, die nur schwer zu rechtfertigen wären.
Die Bestimmungen zu den Heiztemperaturen sollten vereinfacht und an die Vorschriften in den bereits revidierten Verordnungen zu den Massnahmen für eine Gasmangellage angeglichen werden. Der Schweizerische Städteverband plädiert ausserdem dafür, Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen den Alters- und Pflegeheimen gleichzustellen.
Die Gemeinde Lausanne und der Schweizerische Städteverband sprechen sich für die Streichung von Lemma 6 in Eskalationsschritt 3 aus. Dieses negative Signal könnte den Umstieg auf die individuelle Elektromobilität verlangsamen. Es sei unverhältnismässig, fossile Verbrenner zu bevorzugen.
2.2.2 Verordnung über die Sofortkontingentierung elektrischer Energie
Der Schweizerische Städteverband, die Gemeinde Lausanne, die Stadt Zürich, der Service Intercommunal de Gestion, die Stadt Kloten, der Schweizerische Gemeindeverband, die ARA der Gemeinde Orbe und die Gemeinde Möhlin sind der Ansicht, dass die Abwasserreinigungsanlagen, die Trinkwassernetze und andere kritische Infrastrukturen von der Kontingentierung/Sofortkontingentierung ausgenommen und/oder Branchenlösungen ermöglicht werden sollten. Aus Sicht der Stadt Zürich sollten ausserdem den kantonalen Gewässerschutzbehörden gewisse Freiheiten bezüglich der temporären Lockerung von Reinigungsleistungen (Grenzwerten) eingeräumt werden, sodass situativ geeignete Massnahmen umgesetzt werden können, die zwar die gesetzlichen Vorgaben verletzen, für das lokale Gewässer jedoch kurzfristig vertretbar sind.
2.2.3 Verordnung über die Kontingentierung elektrischer Energie
Die allgemeinen Bemerkungen sind identisch mit jenen zur Sofortkontingentierung (2.2.2).
Die Anlagen für die Telekommunikation und die Übermittlung von Radio- und Fernsehprogrammen sollten von der Kontingentierung ausgenommen werden (Muri b. Bern).
Art. 1
Die Gemeinde Orbe beantragt, dass die Abwasserreinigungsanlagen nicht von der Kontingentierung betroffen sind.
Art. 3
Der Schweizerische Städteverband begrüsst die vorgesehene Multi-Site-Lösung und pocht darauf, dass diese im Winter 2023/2024 zur Verfügung steht.