Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten
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Besonders häufig wurden ausserdem die folgenden zusätzlichen Ausnahmen von Netzabschaltungen gefordert:
Tierhaltung von Geflügel und Schweinen (EnDK, AI, BE, BL, GE, GR, OW, TG, VD, VS);
grosse Kühl- und Gefrieranlagen für Lebensmittel (FR, GE, SZ, TG);
Museen und Institutionen zum Schutz und zur Erhaltung von wertvollen Objekten und Sammlungen im Sinne der Kulturgütergesetzgebung (BE, FR, JU, VD);
Öffentlicher Verkehr (BE, GE, VD);
Nationale Flughäfen (GE, ZH).
Kantonale Ausnahmen
Die EnDK, AG, AI, BL, GR, LU, OW und TG sind der Auffassung, dass im Interesse des Landes eine schweizweite, einheitliche Umsetzung dieser Bestimmung nötig ist. Das setze allerdings voraus, dass der Bund die Begriffe Lebensmittel- und Medikamentenerzeugung vorgibt und bei unterschiedlichen Interessenlagen entscheidet. Ohne diese Klärungen würden die Kantone, aber vor allem auch die Verteilnetzbetreiber, vor erhebliche und vermutlich langwierige Umsetzungsprobleme gestellt.
BE, BS, SZ und VD sprechen sich gegen kantonale Ausnahmen in Abstimmung mit den VNB aus. Die Kantone würden Gefahr laufen, unzählige Ausnahmegesuche Dritter zu erhalten, die ihre Leistungen für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen für unabdingbar halten. Dies wäre für die Kantone heikel, da sie über die Zulassung bzw. Ablehnung von Ausnahmen entscheiden müssten, ohne den Wettbewerb innerhalb des Kantons bzw. zwischen den Kantonen zu verfälschen. Die Zuständigkeit hierfür müsse daher beim Bund bleiben, der eine vollständige Ausnahmenliste führen solle. Die Ausnahmen müssten weiter auf Bundesebene verwaltet werden. Zusätzliche Ausnahmen auf Bundesebene müssten aber möglich bleiben.
GE und TI beantragen, die Bedeutung der Formulierung «welche zur Aufrechterhaltung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen notwendig sind» klarer zu definieren. Es solle präzisiert werden, um welche «lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen» es sich handelt. BE weist darauf hin, dass dies bei den Kantonen zusätzlichen Aufwand verursachen und einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Idealerweise sollten die Ausnahmen bereits in Artikel 4 möglichst umfassend definiert werden, um schweizweit harmonisierte Ausnahmeregelungen sicherzustellen.
Ausnahmen für produzierende Teilnetzgebiete
Die EnDK, AI, BL, GR, OW und TG sind der Auffassung, dass die Bestimmung zur Einsparung um festgelegte Prozentpunkte zu überdenken ist. In der Praxis dürfte es für Bewohnerinnen und Bewohner eines Quartiers, in dem sich beispielsweise ein Spital befindet, welches nicht von der Netzabschaltung betroffen ist, äusserst schwer sein, den eigenen Stromverbrauch um 33 oder 50 Prozent zu reduzieren. Ausserdem gebe es in den allermeisten Haushalten keine Smart-Meter, mit denen man die Einsparung messen könnte. Zudem sei fraglich, wie ein normaler Haushalt von heute auf morgen derart stark seinen Verbrauch reduzieren soll. SZ beantragt, den entsprechenden Absatz zu streichen.
Laut AG sei eine sinnvolle und diskriminierungsfreie Umsetzung dieser Verordnung kaum möglich. Ausnahmen sollten deshalb nur versorgungsrelevante Grossverbraucher erhalten, alle anderen (Private, Unternehmen, Behörden etc.) sollen stattdessen der verbindlichen Aufforderung unterliegen, den Energieverbrauch massgeblich zu reduzieren.