Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten
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BL weist darauf hin, dass die von den VNB grundsätzlich vorgezogenen Branchenlösungen nicht erwähnt werden. Als mögliche Vorstufe zu Abschaltungen sollen in der Verordnung die von den VNB grundsätzlich vorgezogenen Branchenlösungen verankert werden.
Art. 3
BS betont, dass nicht der VSE als Verband, sondern OSTRAL als Krisenorganisation die VNB instruieren soll.
JU wünscht die Ergänzung, dass er die Kantone darüber in Kenntnis setzt. Es sei sehr wichtig, die Kantone über die getroffenen Entscheidungen zu informieren. So könnten sie allfällige wirtschaftliche, finanzielle und soziale Folgen von Netzabschaltungen abschätzen.
LU beantragt, dass die benachbarten Verteilnetzbetreiber eines Sektors den Zeitpunkt der Abschaltungen ihrer Teilnetzgebiete koordinieren und diese gestaffelt vornehmen. Auf Stufe Verteilnetzbetreiber sei eine adäquatere Koordination möglich als auf Stufe Fachbereich Energie.
Art. 4
VD merkt Folgendes an: Sofern es technisch nicht möglich ist, eine als kritisch erachtete, in der Liste aufgeführte Infrastruktur von den Netzabschaltungen auszunehmen, werde laut diesem Artikel der ganze Sektor von den Netzabschaltungen ausgenommen, um die betreffende Verbrauchsstätte zu schützen. In Anbetracht der langen Liste kritischer Infrastrukturen und je nach deren Positionierung im Netz könnte eine solche Ausnahme jedoch dazu führen, dass im grössten Teil der Schweiz auf eine Abschaltung verzichtet wird. Die Abschaltpläne müssten genauer analysiert werden. Nur so liesse sich klären, ob es angesichts der im aktuellen Verordnungsentwurf vorgesehenen Sektorausnahmen möglich ist, genügend Abschaltungen zur Verhinderung eines Blackouts zu gewährleisten. Andernfalls müssten entsprechende Kriterien definiert und diese Kriterien den kritischen Infrastrukturen mitgeteilt werden, damit sich diese auf die Situation einstellen können.
FR und NE beantragen, den Artikel dahingehend zu ändern, dass die kritische Infrastruktur mindestens 80 Prozent des aus dem Teilnetzgebiet bezogenen Stroms verbrauchen muss. Damit würde man der aktuellen, bereits in den OSTRAL-Richtlinien definierten Praxis Rechnung tragen.
ZH wünscht die Ergänzung, dass Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die von Netzabschaltungen ausgenommen wären, aus technischen Gründen aber nicht ausgenommen werden können, von den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung abweichen dürfen.
Einige Kantone haben folgende Präzisierungen bezüglich des genauen Geltungsbereichs der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen vorgeschlagen:
Hinzufügung von Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen, Arztpraxen, Kinder- und Jugendzentren sowie Wohneinrichtungen mit therapeutischer Begleitung (Bst. a); Streichung des Wortteils «Grund» in «medizinische Grundversorgung» (Bst. a);
die Einsatzzentralen der Blaulichtorganisationen (Bst. b);
die Polizei, die Strafverfolgungsbehörden, die Justizbehörden, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Bst. f);
die Abwasserreinigungsanlagen (Hebeanlagen) (Bst. g);
Rechenzentren und erforderliche Infrastruktur für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen (Bst. j).