Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten
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Auktion verkauft haben, könnten bei der Kontingentierung ihre Einsparverpflichtung noch einmal zumindest teilweise verkaufen.
2.3.4 Verordnung über die Abschaltung von Stromnetzen
Alle Parteien sind der Meinung, dass eine Abschaltung von Stromnetzen mit allen Mitteln verhindert werden muss. Die Abschaltung von Stromnetzen sei keine zielführende Massnahme und könne für gewisse Unternehmen und Branchen eine verheerende Wirkung haben. Die FDP möchte daher, dass auf dieses Instrument gänzlich verzichtet wird.
Netzabschaltungen – auch temporäre – würden die Grundversorgung der Menschen gefährden, weil lebenswichtige Leistungen aus technischen Gründen oft nicht von Netzabschaltungen ausgenommen werden können. Sie seien deshalb um jeden Preis zu vermeiden. Die SP fordert eine Eskalationsstufe 5, in der energieintensive, nicht lebensnotwendige wirtschaftliche Aktivitäten eingestellt werden. Solche Abschaltungen wären zwar äusserst einschneidend, seien aus Sicht der SP Netzabschaltungen und damit der Gefährdung von lebensnotwendigen Leistungen jedoch vorzuziehen.
Art. 4
Aus Sicht der SVP sollte geprüft werden, ob der in Artikel 4 der Verordnung vorgesehene Ausnahmenkatalog nicht auch auf die Verordnungen ausgedehnt werden könnte, die Verwendungsbeschränkungen und -verbote sowie Kontingentierungen enthalten.
2.4 Eidgenössische Kommissionen
Weiter haben sich auch zwei Eidgenössische Kommissionen zu den Verordnungsentwürfen geäussert: die Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom und die Wettbewerbskommission WEKO.
2.4.1 Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie
Die Eidgenössischen Kommissionen haben keinerlei Bemerkungen zu den Verwendungsbeschränkungen und Verboten eingebracht.
2.4.2 Verordnung über die Kontingentierung und Sofortkontingentierung elektrischer Energie
Gemäss ComCom sollen die Telekommunikationsnetze aufgrund ihrer grossen Bedeutung von der Sofortkontingentierung bzw. Kontingentierung ausgenommen werden. Denn je nach Umfang der Einschränkung könne auch bei einer Kontingentierung die Gefahr bestehen, dass die Telekommunikationsnetze nicht ausreichend betrieben werden können. Es könne nicht sein, dass die Telekommunikationsnetze schon in einem relativ frühen Stadium des Strommangels ausfallen.
Aus Sicht der WEKO sollten die Rollen der verschiedenen Akteure des Strommarkts (VSE und VNB) im Verordnungstext selbst klarer definiert werden und nicht in den Kommentaren. Die Berechnung und Kontrolle der Kontingente müssten vom örtliche zuständigen VNB und nicht vom VSE vorgenommen werden. Es handle sich um sensible Daten, die von anderen VNB genutzt werden könnten, um auf das Verbrauchsprofil eines Grossverbrauchers zugeschnittene Angebote zu unterbreiten. Zu berücksichtigen sei weiter, dass es sich bei Handlungen wie Kontingentberechnungen sowie der technischen Überprüfung der Einhaltung der Kontingentierungsvergaben eher um administrative Hilfstätigkeiten handelt, zumal – mangels einer entsprechenden Grundlage im LVG – keine hoheitlichen Befugnisse und somit keine Verfügungskompetenzen für die Erfüllung dieser Tätigkeiten übertragen wurden.