Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten

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Ausserdem verlangt die WEKO, dass die Voraussetzungen für den Kontingenthandel gerechtfertigt sein müssen und nicht über das für die Gewährleistung der Netzstabilität notwendige Mass hinausgehen dürften. Die minimalen Handelsmengen seien sehr hoch angesetzt, was den Kontingenthandel einschränken könnte.

2.4.3 Verordnung über die Abschaltung von Stromnetzen

Art. 4

Die WEKO beantragt die Streichung von Absatz 2, der es den Kantonen ermöglicht, weitere Ausnahmen von Netzabschaltungen zu definieren. Dies könnte zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Konkurrenzunternehmen mit Sitz in verschiedenen Kantonen führen. Ausserdem könnte diese Bestimmung Unternehmen bevorteilen, die vielleicht schon über eine starke Marktstellung verfügen.

2.5 Verbände, Stiftungen und NGO

Insgesamt haben sich 120 Verbände, Stiftungen und NGO zu den Verordnungsentwürfen geäussert.

2.5.1 Allgemeine Dachverbände

2.5.1.1 Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie

Der Schweizerische Gewerbeverband SGV weist die Verordnung zu den Verwendungsbeschränkungen und Verboten insgesamt zurück und verlangt, dass vor der Inkraftsetzung spezifischer Massnahmen eine Kurzvernehmlassung durchzuführen ist.

Economiesuisse und der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) erachten die Anwendbarkeit sowie die Überprüfbarkeit der Verordnung als problematisch, begrüssen jedoch, dass sowohl Haushalte als auch Unternehmen einen Beitrag zur Bewältigung einer Mangellage leisten sollen.

Art. 1

Der SGV hat eine grosse Anzahl an Änderungs- und Streichungsanträgen eingebracht. Er beantragt die folgenden zusätzlichen Absätze:

 Unternehmen, Wertschöpfungsketten und Branchen, welche selbständig Massnahmen ergreifen, um den eigenen Energieverbrauch zu senken, diese Massnahmen dokumentieren und den Verbrauch um mehr als 10 Prozent senken konnten, sind vom Artikel 2 Absatz 3 und dem Anhang dieser Verordnung ausgenommen.

 Ein Elektrizitätsnetz ist eine Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze.

 Die Massnahmen dieser Verordnungen gelten für den von Endverbrauchern bezogenen Strom. Eigenversorger sind von den Beschränkungen und Verboten, im Umfang der Verwendung ihres selbst-produzierten Stroms, ausgenommen.

Art. 2

Der SGV beantragt, die Ziff. 5 betreffend die Beleuchtung öffentlicher Strassen und Plätze zu streichen.