Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten
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Anhang 2, Eskalationsschritt 4
Der SGV verlangt, dass sämtliche Lemmata gestrichen oder umformuliert werden. Die absoluten Verbote würden die Wirtschaftsfreiheiten einiger Branchen aussetzen und zu einem faktischen Lockdown führen.
Sowohl economiesuisse als auch der Schweizerische Arbeitgeberverband sind der Ansicht, dass der Eskalationsschritt 4 unbedingt vor der Verfügung einer Kontingentierung erfolgen soll, um den gesamtwirtschaftlichen Schaden minimieren zu können.
2.5.1.2 Verordnung über die Sofortkontingentierung elektrischer Energie
Es wird vom SGV gefordert, dass die Verordnung vor der Inkraftsetzung zwingend in eine Vernehmlassung gehen muss.
Weiter müsse der Einsatz von Stromaggregaten, so economiesuisse, zum Eigenverbrauch zwingend ermöglicht werden. Dabei sei zentral, dass dieser Einsatz von jeglichen Einschränkungen der Luftreinhalteverordnung, der Lärmschutzverordnung und der CO2-Gesetzgebung ausgenommen wird. Diese Meinung wird auch durch den SAV gestützt.
Weiter soll bei den stromintensivsten Unternehmen der Schweiz geprüft werden, ob bei diesen eine präventive «Abschaltung» gegen Entschädigung möglich ist, um so Kontingentierungen und/oder Netzabschaltungen zu verhindern (economiesuisse und SAV). Spätestens für den Winter 2023/2024 seien solche präventive «Abschaltungen» gegen Entschädigung in Betracht zu ziehen.
Economiesuisse und der SAV sind ferner der Meinung, dass im Hinblick auf den nächsten Winter 2023/2024 die Machbarkeit geprüft werden soll, dass sämtliche Unternehmen kontingentiert werden und nicht nur Grossverbraucher mit einem Jahresverbrauch ab 100 MWh.
Art. 2
Der SGV ist der Meinung, dass eine neue Definition für Grossverbraucher zu finden sei. Nur weil ein Unternehmen nicht in der Grundversorgung seinen Strom beziehe, heisse es noch lange nicht, dass sein Strom auch kontingentiert werden kann. Die jetzige Definition berge die Gefahr, dass es zu Marktverzerrungen führen könnte.
Economiesuisse, der SGV und der SAV sind der Meinung, dass Ausnahmen im Rahmen der Sofortkontingentierung festgelegt werden sollen. Kritische Infrastrukturen gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Abschaltung von Stromnetzen sollen unter den gewünschten Ausnahmen aufgeführt werden. Zudem sollen auch Grossverbraucher, die nachweislich grosse Investitionen in die Verminderung ihres Strombezugs aus dem Netz investiert haben von Sofortkontingentierungen ausgenommen werden. Im Zusammenhang mit Ausnahmeregelungen hebt der Schweizerische Gewerkschaftsbund SGB besonders den «Einsatz von Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit» hervor.
Art. 4
Economiesuisse, der SGV und der SAV bringen an, dass die Referenzmenge einem repräsentativen Mehrjahresschnitt entsprechen soll. Es wird moniert, dass Unternehmen bestraft würden, welche bereits dieses Jahr Sparbemühungen unternommen haben. Zusätzlich schlägt der Verband vor, dass eine «Corona-Korrektur» inkludiert wird, da dies bei vielen Unternehmen relevant sei. Es wird empfohlen,