Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten
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ein Anliegen, dass ihre auch in einer Krisensituation unabdingbaren Dienstleistungen erbracht und ihre Produktionen weitergeführt werden können und rufen zu angemessenen Branchenlösungen auf.
Die Stellungnahmen zu den einzelnen Verordnungsentwürfen sind nachfolgend zusammengefasst.
2.6.1 Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie
Diverse Unternehmen (darunter Microsoft, Salt und Lonza) begrüssen grundsätzlich die Etappierung der Beschränkungen und Verbote und betrachten diese als zweckmässig. Vereinzelt wird zudem positiv hervorgehoben, dass sowohl die Haushalte als auch die Unternehmen zur Bewältigung einer allfälligen Strommangellage beitragen sollen.
Gleichzeitig werden diverse allgemeine Kritikpunkte vorgebracht. Insbesondere die Verständlichkeit des Eskalationsplans wird von diversen Unternehmen (ewz, ewb, CKW AG, Energie Thun AG) aus der Energiebranche mitunter als ungenügend bewertet. So seien insbesondere die Massnahmen in den Anhängen zu detail- und umfangreich sowie für Bevölkerung und Unternehmen nur schwer fassbar. Mitunter wird zudem angemerkt, dass die vorgesehenen Einschränkungen und Verbote massive Eingriffe bedeuten würden. All dies sei der Akzeptanz der Massnahmen und der Umsetzbarkeit abträglich. Vereinzelt wird daher gefordert, die Liste der Beschränkungen und Verbote zu reduzieren.
Diverse Stellungnahmen (ewz und Energie Thun AG) weisen ferner auf Unterschiede zwischen der Verordnung über Beschränkungen und Verbote bei einer Gasmangellage hin, beispielsweise betreffend die vorgesehene Maximaltemperatur (18°C bzw. 20°C). Es sei daher eine Angleichung an die Beschränkungen und Verbote bei einer Gasmangellage anzustreben.
Mehrfach angemerkt (u. a. von Lonza und ewb) wird, dass es eine Ungleichbehandlung gebe durch eine Bevorzugung des Tourismussektors. Begründet wird diese Kritik unter anderem damit, dass Grossverbraucher der Kontingentierung unterworfen würden, bevor der Eskalationsschritt 4 mit Einschränkungen und Verboten speziell auch im Bereich Tourismus greife.
Einige Unternehmen (z. B. Sunrise und SIX Group) bezweifeln ferner das effektive Einsparpotenzial durch die vorgesehenen Massnahmen und weisen darauf hin, dass diese wohl nicht ausreichen würden, um die voraussichtlich geforderte Reduktion des Stromverbrauchs in Kontingentierungsphasen zu erreichen.
Art. 1
Zu Artikel 1 gab es nur vereinzelte Kommentare. So verortet die BKW Energie AG in Absatz 2 Präzisionsbedarf: Die Verordnung sieht gemäss Absatz 2 vor, dass sie für alle Endverbraucher gilt. Mit der aktuellen Formulierung (Definition Endverbraucher gemäss StromVG) würden jedoch diejenigen Endverbraucher, die Teil eines Arealnetzes sind, ausgenommen. Dies schaffe eine unzulässige Ungleichbehandlung und sei zu beheben.
Lonza verlangt, dass in einem neuen Absatz 3 die in dieser Verordnung beschriebenen Beschränkungen und Verbote für Grossverbraucher nicht gelten sollten, wenn die Verordnung über die Kontingentierung oder die Verordnung über die Sofortkontingentierung in Kraft tritt. Dies, da es dem Grossverbraucher überlassen sein solle, wo er in diesem Fall elektrische Energie einsparen will.