Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten
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Anhang 2, Eskalationsschritt 4
Die Systemführerschaft öV Schiene (SBB) und Strasse (PostAuto) verlangen eine Präzisierung des Begriffs «Personentransportanlage» unter Lemma 1. Ferner sei zu präzisieren, dass mit dem Zusatz «zu Freizeitzwecken» Angebote der Personenbeförderung gemeint sind, die nicht der Erschliessung von ganzjährig bewohnten Ortschaften dienen.
2.6.2 Verordnung über die Sofortkontingentierung elektrischer Energie
Nur wenige Stimmen haben sich für eine generelle Ablehnung gegenüber der Verordnung zur Sofortkontingentierung ausgesprochen. Nichtsdestotrotz werden seitens Unternehmen einige Anpassungen und Ergänzungen gefordert, insbesondere im Zusammenhang mit Ausnahmeregelungen, der Referenzmenge und der Kommunikation.
Auf besonders positive Resonanz ist die Möglichkeit zum Kontingenthandel und der in Aussicht gestellte Multi-Site-Ansatz gestossen.
Die Schweizerische Post beantragt eine generelle Erleichterung bereits bei ersten Kontingentierungsentscheiden in Form einer Best-Effort-Klausel, um auch während einer Strommangellage ihren gesetzlich verankerten Grundversorgungsauftrag sicherstellen zu können. Sie schlägt zudem vor, den Bundesrat wöchentlich über die aktuellen Einschränkungen in der Grundversorgung bei den Postdiensten und im Zahlungsverkehr zu informieren.
Dass die Möglichkeit zur Nutzung von Notstromgruppen im Generatorbetrieb in der Verordnung der Sofortkontingentierung erwähnt werden soll, wird durch den Flughafen Genf angebracht. Dies sei wichtig, um zur Einhaltung der Kontingentierungsquote beizutragen, und zwar in Abweichung von der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der Lärmschutz-Verordnung (LSV).
Art. 1
Die Unternehmen im Bereich Abwasserreinigung weisen darauf hin, dass bei einer Sofortkontingentierung der Abwasserreinigungsanlagen Schäden empfindlicher Ökosysteme sowie potenziell problematische hygienische Zustände für Mensch und Umwelt entstehen würden. Sie sind der Ansicht, dass Abwasserreinigungsanlagen von der Sofortkontingentierung ausgenommen werden sollen, respektive eine Branchenlösung ermöglicht werden soll. Recycling Entsorgung Abwasser Luzern (REAL) ist zusätzlich der Meinung, dass auch bei Schlammverbrennungsanlagen von einer Sofortkontingentierung abgesehen oder aber auch hier eine Branchenlösung realisiert werden soll. Das Elektrizitätswerk Zürich stützt die Meinung, dass Abwasserreinigungsanlagen von Sofortkontingentierungen ausgenommen werden sollen und verlangt zusätzlich, dass auch mit Kehrichtentsorgungsanlagen und Betrieben, die Abwärme oder Fernwärme an Verbraucher und Verbraucherinnen liefern, gleich verfahren werden soll. Yverdon-les-Bains Énergies sind des Weiteren der Meinung, dass Betreiber von Infrastrukturen für die Trinkwasserversorgung bzw. den Brandschutz ebenfalls ausgenommen werden sollen.
Auch die Telekommunikationsunternehmen haben sich für eine Ausnahmeregelung ausgesprochen. Sie verlangen, dass die Anlagen für die IKT, Telekommunikation und Übermittlung von Radio- und Fernsehprogrammen, bzw. deren Betreiber (die Fernmeldedienstanbieter) von der Sofortkontingentierung ausgenommen werden. Grund dafür ist, dass im Ernstfall Teile der Mobilfunknetze und der Festnetze faktisch abgeschaltet werden müssten. Die Telekomnetze in der Schweiz seien zwar für kurzfristige Stromausfälle im Umfang von ungefähr einer Stunde gewappnet, für längere Ausfälle jedoch nicht, denn