Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten

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Art. 2

Auf Artikel 2 bezogen sich die meisten Stellungnahmen. Das Gros fokussierte sich dabei auf die Anhänge 1 und 2 (siehe unten). Rückmeldungen gab es ferner zu den Absätzen 3 und 5.

Ewb und Energie Thun AG verlangen die Streichung von Absatz 3. Die Sperrung des Netzzugangs für einzelne Verbrauchergruppen oder Verbraucher sei technisch aufwändig und aus Sicht der Versorgungsreglemente kritisch. Der Absatz lasse ferner offen, wie eine solche Regelung umgesetzt würde.

Die BKW Energie AG weist ihrerseits darauf hin, dass bei Sperrungen nicht nur Endverbraucher abgeschaltet würden, sondern auch Produzenten sowie Speicherbetreibende. Es stelle sich dadurch die Frage, ob die Verordnung auch für den Eigenbedarf von Produktionsanlagen und Speicher oder Batterien gelte.

Betreffend Absatz 5 wird seitens BKW Energie AG und Energie Thun AG die technische Umsetzbarkeit der sicherheitsrelevanten Ausnahmen angezweifelt bzw. verneint. Der Absatz solle mit entsprechenden Vorbehalten ergänzt werden. Allfällige zukünftige Umrüstkosten sollen laut BKW Energie AG vom Bund getragen werden.

Kritisiert wird ferner die vorgesehene Kompetenzenverteilung. Die BKW Energie AG fordert, dass die Ausnahmeregelung bundesweit erfolgen soll. Energie Thun AG merkt an, dass die Regelung öffentlicher Beleuchtung häufig im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden sei und diese daher in den Absatz aufgenommen werden sollten.

Die Systemführerschaft öV Schiene (SBB) und Strasse (PostAuto) verlangt, dass bei der Festlegung der sicherheitsrelevanten Ausnahmen die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs auf der Strasse berücksichtigt werden.

Art. 3

Zu Artikel 3 gab es nur wenige Rückmeldungen. Lonza verlangt etwa, dass die Ausnahmen auf die Verhinderung von Schäden an Menschen und Umwelt ausgedehnt werden sollen. Dies, da es in Produktionswerken und -arealen zahlreiche Anlagen, Geräte und Lichtquelle gebe, welche nur im Falle eines Notfalles für den Schutz der Mitarbeitenden eingesetzt würden – diese sollen nicht vom Netz getrennt werden.

Die CKW AG bemängelt zudem, dass unklar sei, ob Sportanlagen mitgemeint sind.

Art. 5

Yverdon-les-Bains Energies und ewz verlangen, dass der Begriff «technische Fragen und Auskünfte» präzisiert wird. Dies soll sich explizit auf Auskünfte bezüglich Versorgung ab dem Stromnetz beschränken. Energie Thun AG wiederum ist der Ansicht, dass dieser Buchstabe ganz gestrichen werden sollte, da dies aufgrund fehlender Ressourcen nicht umsetzbar sei.

Die BKW Energie AG verlangt einen Absatz 2, wonach der Bund die Verteilnetzbetreiber von jeglichen Haftungsansprüchen – auch Dritter – freihält, soweit die Verteilnetzbetreiber nicht absichtlich oder grobfahrlässig handeln. Dies, da die Verordnungsentwürfe keine genügende rechtliche Grundlage für einen tatsächlichen Haftungsausschluss darstellen würden.