Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten
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sehr ungenaue Begrifflichkeit der «Discobeleuchtung» und der «Nebelanlagen» verschiedene, kaum praktikable Abgrenzungsfragen, wie beispielsweise, ob sogenannte «Hazer» weiterhin genutzt werden können.
Gewisse Verbände haben sich geäussert, dass das Verbot von Streaming-Diensten zu Unterhaltungszwecken nur für die eigenen Dienste der Schweizer Telekommunikationsanbieter umgesetzt werden könne. Das Angebot Dritter (z. B. Netflix oder Disney+) könne jedoch nicht eingeschränkt oder kontrolliert werden. Es stelle sich zudem die Frage, wie Streaming zu Unterhaltungszwecken von Streaming zu anderen Zwecken abgegrenzt werden soll. Aus demselben Grund regt die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) an, dass die gesamten Angebote der SRG ausdrücklich von diesem Verbot auszunehmen seien. Die Inhalte der SRG dienen der Information, der Bildung, der kulturellen Entfaltung und der Stärkung der kulturellen Werte des Landes und nur in geringerem Umfang der Unterhaltung. Dies zeige sich bereits darin, dass die SRG durch die Konzession verpflichtet ist, mindestens die Hälfte ihrer gesamten Einnahmen aus der Abgabe für Radio und Fernsehen im Bereich Information einzusetzen. Der Ausschluss des unterhaltenden Inhalts wäre nur mit unverhältnismässigem Aufwand realisierbar, zumal viele Beiträge sowohl informative, bildende, kulturelle wie auch unterhaltende Elemente enthalten. Ausserdem würden diejenigen Personen benachteiligt, welche die Fernsehangebote über das Internet streamen und nicht mit einem klassischen Fernsehgerät empfangen.
Anhang 2, Eskalationsschritt 4
Die Kulturverbände halten das Verbot der verschiedenen Kulturveranstaltungen (z. B. Konzerte, Filme, Diskotheken) für willkürlich, obwohl zum Beispiel Konferenzen, bei denen die Rednerinnen und Redner ein Mikrofon verwenden, erlaubt blieben. Die Branche habe stark unter der Coronapandemie gelitten und das Vor-Pandemie-Niveau sei bei den Aktivitäten noch nicht wieder erreicht.
Laut dem Schweizer Tourismus-Verband (STV) generiert der Wintertourismus eine Wertschöpfung von 6 Milliarden Franken. Durch vom Bund in ihrem Wirtschaften eingeschränkte Betriebe müssten gerecht entschädigt werden, um weitreichende ökonomische und soziale Verwerfungen zu vermeiden. Namentlich müssten analog zu den während der Coronapandemie ergriffenen Unterstützungsmassnahmen der Zugang zu Kurzarbeitsentschädigungen erleichtert und Liquiditätsengpässe bei den Unternehmen verhindert werden.
Art. 9
Die grosse Mehrheit der Verbände, die sich zu diesem Artikel geäussert haben, lehnen diese Bestimmung ab. Wegen des geringen Anteils an Elektroautos in der Schweiz erschliesst es sich ihnen nicht, wie sich eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen spürbar auf den Stromverbrauch auswirken sollte. Ausserdem ergebe eine Reduktion des Treibstoffverbrauchs ohne Mangellage keinen Sinn.
2.5.2.2 Verordnung über die Kontingentierung und Sofortkontingentierung elektrischer Ener-
gie
Gewisse Verbände haben gefordert, dass nicht nur Grossverbraucher mit einem jährlichen Verbrauch von mindestens 100 MWh kontingentiert werden sollen, sondern sämtliche Unternehmen. Genau gleich, wie in der Beschränkungsverordnung für Privathaushalte Einschränkungen und Verbote definiert werden, welche sich letztlich nicht flächendeckend scharf kontrollieren lassen, solle auch die Kontingentierungsverordnung für sämtliche Unternehmen Geltung haben, unabhängig von ihrem Stromverbrauch. Zudem wird von gewissen Verbänden verlangt, dass falls die Kontingentierungsverordnungen in Kraft