Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten
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Art. 6
Zu Artikel 6 gab es eine Stellungnahme seitens Energie Thun AG. In dieser wird verlangt, dass nebst dem WBF auch die Kantone und Gemeinden genannt werden sollen. Die Informations- und Auskunftspflicht solle aus Ressourcengründen bei diesen liegen.
Art. 7
Auch zu Artikel 7 gab es nur wenige Stellungnahmen. Konkret verlangt die ewz, dass die Erfolgskontrolle durch die Wirtschaftliche Landesversorgung (und nicht durch den VSE) auf Basis des WL-Monitorings unter Mitwirkung der Netzbetreiber stattfinden solle.
Die CKW AG kritisiert zudem, dass die Kontrolle spezifischer Verbote einen grossen Aufwand bedeuten würde und nicht praktikabel wäre.
Anhang 1
Zu Anhang 1 gab es zahlreiche Rückmeldungen, welche sich auf die spezifischen Eskalationsschritte beziehen. Die Massnahmen der einzelnen Eskalationsschritte sind in der Verordnung jeweils in Lemmata unterteilt. Nachfolgend wird sich bei der Darstellung der Rückmeldungen jeweils auf das entsprechende Lemma bezogen.
Anhang 1, Eskalationsschritt 1
Givaudan fordert, dass bei der Ausnahmeregelung unter Lemma 6 auch die Verwendung von Kühlschränken für chemische und pharmazeutische Produkte berücksichtigt wird.
Lonza und Givaudan verlangen, dass weitere Ausnahmen betreffend Beschränkung der Temperatur von Kühlschränken und Gefriermöbeln ermöglicht werden. Damit sollen regulatorische Vorgaben und die Qualitätssicherung garantiert werden können.
Anhang 1, Eskalationsschritt 2
Analog zu Eskalationsschritt 1 Lemmata 6 und 7 wird von vereinzelten Unternehmen der Industrie verlangt, dass weitere Ausnahmen betreffend die Beschränkung der Temperatur von Kühlschränken und Gefriermöbelermöglicht werden.
McDonald’s Suisse verlangt spezifische Anpassungen der vorgesehenen Maximaltemperaturen unter Lemma 7, um die Produktqualität zu sichern und Food Waste zu vermeiden.
Lonza verlangt, dass die Industrie von den Temperaturbeschränkungen für Warmwasser ausgenommen wird.
Zahlreiche Unternehmen aus der Telekommunikations- und IKT-Branche (darunter Sunrise, Microsoft, Salt) verlangen eine Präzisierung, an wen sich die Pflicht zur Beschränkung von Streaming-Diensten auf Standard Definition bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Signalqualität nicht durch Fernmeldedienstanbieter gesteuert werden könne. Die Pflicht zur Beschränkung der Signalqualität solle sich daher ausdrücklich an den Betreiber (oder Anbieter) des Streaming-Dienstes richten. Ein solcher Betreiber (Netflix) lehnt Vorgaben zur Auflösung von Streaming-Angeboten hingegen gänzlich ab, da dies nur einen minimalen Einfluss auf den Energiebedarf bzw. den Stromverbrauch habe.
Ferner wird von Unternehmen der Telekommunikations- und IKT-Branche (darunter bspw. Microsoft oder Salt) gefordert, dass präzisiert wird, was unter «Streaming-Diensten» genau verstanden wird.