Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten

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treten, die Grossverbraucher von der «Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie» befreit werden sollen. In diesem Fall sollte es dem Grossverbraucher überlassen sein, zu entscheiden, wo er elektrische Energie einsparen will.

Ausnahmen von der Kontingentierung

Aktuell sind keine Ausnahmen vom Geltungsbereich der Kontingentierung vorgesehen. Mehrere Verbände aus dem Bereich der Grundinfrastrukturen fordern aufgrund ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung für ihre Branche Ausnahmen von der Kontingentierung. Dabei geht es primär um Telekommunikationseinrichtungen, die u. a. für die Logistik zahlreicher Unternehmen sowie für den Zahlungsverkehr, den Betrieb der Rechenzentren, der Radiosender, die für die Alarmierung der Bevölkerung wichtig sind, der Spitäler, der Trinkwasserversorgung und der Abwasserreinigungsanlagen erforderlich sind. Ausserdem wurden weitere Ausnahmen ausserhalb der Grundinfrastrukturen gefordert, etwa für die Produktion und Verarbeitung von verderblichen Agrarprodukten oder die Produktion von Medikamenten. Auch die Museumsverbände fordern eine Ausnahme von der Kontingentierung, weil für die Aufbewahrung von Kulturgütern elektrische Energie benötigt werde. Sollte keine Ausnahme gewährt werden, wird als Lösung zweiter Wahl ein reduzierter Kontingentierungssatz für die Grundinfrastrukturen verlangt. Für weitere Einzelheiten zu den Argumenten, die zur Begründung dieser Ausnahmen vorgebracht werden, wird auf den Abschnitt «Unternehmen» verwiesen.

Schliesslich bitten die Tourismusverbände um eine Ausnahme von der Kontingentierung für Beherbergungsbetriebe mit saisonaler Winterschliessung, die als Unterkünfte für Flüchtlinge genutzt werden.

Sofortkontingentierung

Die Verbände, die sich gesondert zur Verordnung über die Sofortkontingentierung elektrischer Energie geäussert haben, lehnen diese aufgrund mangelnder Flexibilität grundsätzlich ab. Die Energieeinsparung über die Festlegung von Tageskontingenten pro Verbrauchsstätte zöge vor allem dann Betriebsschliessungen nach sich, wenn eine Multi-Site-Kontingentierung auf nationaler Ebene nicht möglich ist. Einige Verbände sprechen sich für eine Kontingentierungsperiode von mindestens einer Woche aus, um etwas mehr Flexibilität bei der Verwendung des Kontingents zu ermöglichen. Aus Sicht einiger Industrieverbände sollte die Einhaltung des Kontingentierungssatzes über die ganze Kontingentierungsperiode gemessen werden und nicht auf Tagesbasis, da einige nicht täglich durchgeführte Prozesse (z. B. das Hochfahren einer Industrieanlage) sehr energieintensiv sein können. Eine Teilabschaltung ist bei vielen Industrieanlagen zudem nicht möglich.

Die Industrieverbände verlangen vom Bund ausserdem, die Möglichkeit vertieft zu prüfen, Grossverbraucher bei einer Strommangellage freiwillig und gegen finanzielle Entschädigung vom Netz zu nehmen.

Kontingentierungssatz

Mehrere Verbände fordern vom Bund, für den Kontingentierungssatz eine Bandbreite zu definieren. Die Meinungen zum maximalen Kontingentierungssatz gehen erheblich auseinander. Einige Verbände ersuchen darum, keinen Kontingentierungssatz von unter 75 Prozent festzulegen. Für andere ist auch ein Kontingentierungssatz von bis zu 50 Prozent denkbar, wenn sich dadurch Netzabschaltungen verhindern lassen.