Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten

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gebote, die eine Erschliessungsfunktion haben und somit zur Erfüllung des Versorgungsauftrags benötigt werden. Der Güterverkehr unterliegt hingegen keiner Konzessionspflicht, ist aber ein besonders wichtiger Teil des Bewirtschaftungsmodells öV.

Art. 2

Alpiq AG verlangt eine Klarstellung, dass die elektrische Energie, die an Kraftwerke für den Eigenbedarf oder für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken benutzt wird, nicht unter die kontingentierten Entlastungsmassnahmen fällt.

Art. 4

McDonalds Schweiz äussert sich im Allgemeinen kritisch gegenüber der Sofortkontingentierung, welche keine Justierungen nach einer bestimmten Periode ermöglicht. Zudem wird moniert, dass hinsichtlich der Ermittlung der Referenzmenge Unternehmen bestraft würden, welche bereits dieses Jahr Sparbemühungen unternommen haben. Es wird beantragt, dass die Vormonate der letzten fünf Jahre berücksichtigt werden sollen und jeweils derjenige Monat mit dem höchsten Verbrauch als Referenzmenge bestimmt werden soll.

Auch die SIX Group AG beurteilt die Definition des Referenzmonats für die Festlegung der Kontingentierung als unausgereift und verlangt ebenfalls, dass bereits vorgenommene Sparmassnahmen berücksichtigt werden sollen.

Lonza Ltd verlangt eine einheitliche Definition der Referenzmenge in den Verordnungen der Sofortkontingentierung und der Kontingentierung. Des Weiteren wird bei der Berechnung des Kontingents die Schwelle des Anstiegs bei 20 Prozent als zu hoch erachtet. Lonza Ltd beantragt, dass alternativ 10 Prozent oder 100 MWh pro Monat festgelegt werden.

Givaudan stört sich am Vorgehen bei der Bestimmung der Referenzmenge im Rahmen der Sofortkontingentierung. Sie schlägt vor, anstelle von Arbeitstagen Arbeitsstunden als Berechnungsbasis zu definieren.

Art. 5

Die Energie Thun AG fordert im Zusammenhang mit den Kontingentierungssätzen die Möglichkeit, dass der Bundesrat spezielle Kontingentierungssätze festlegen kann für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Versorgung mit Strom notwendig ist, um lebenswichtige Dienstleistungen zu erbringen.

Art. 6

Einige Stimmen, wie diejenige von Lonza Ltd und McDonalds Suisse, haben sich zur Kontingentierungsperiode geäussert. Diese wird als zu kurz empfunden.

Art. 7

In Sachen Multi-Site Kontingentierung äussert sich die Schweizerische Post befürwortend und betont, dass die vom Bundesrat in Aussicht gestellte nationale Multi-Site-Lösung für den Winter 2023/2024 zwingend zu erarbeiten ist. Weiter unterstreicht sie die Notwendigkeit der Möglichkeit zur verteilnetzübergreifenden Weitergabe von Kontingenten in diesem Winter. Auch andere Unternehmen begrüssen die Möglichkeit des Kontingenthandels und sprechen sich gegenüber dem Multi-Site-Ansatz positiv aus.