Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten
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nach Ausschaltung der Stromnetze müssen die Batterien für eine erneute volle Kapazität während ungefähr 24 Stunden wieder aufgeladen werden. Zudem wird auf das Risiko eines Ausfalls des Mobilfunknetzes hingewiesen und die unter anderem damit einhergehenden Auswirkungen auf die Erreichbarkeit von Blaulichtorganisationen, die Bewirtschaftung im Lebensmitteldetailhandel (Produktion, Logistik, Vertrieb), das Bankenwesen und den Zahlungsverkehr und den Transport und Verkehr. Microsoft Schweiz, Salt Mobile SA und die Rechenzentrum Ostschweiz AG erachten es des Weiteren als notwendig, dass auch Rechenzentren von Sofortkontingentierungen ausgenommen werden.
Skyguide fordert eine Ergänzung, dass Unternehmen, die aus produktionstechnischen Gründen oder aufgrund der Verpflichtung, unverzichtbare Dienstleistungen erbringen zu können, absolut auf eine vollständige und unterbrechungsfreie Stromversorgung angewiesen sind, beim VSE eine Ausnahme von der Sofortkontingentierung beantragen können.
In der Stellungnahme des Flughafens Zürich wird verlangt, dass Betreiberinnen und Betreiber von kritischen Infrastrukturen im Grundsatz ebenfalls von der Kontingentierung ausgenommen werden sollen. Als Begründung wird die Wichtigkeit eines offenen Flughafens und der Anbindung der Schweiz über den Luftweg genannt. Dazu kommt, dass die Flughafen Zürich AG unter anderem die Notrufzentrale für Sanität und Feuerwehr im ganzen Kantonsgebiet, das grösste Ambulatorium der Schweiz (Universitätsspital Zürich), die Rega, Meteo Schweiz sowie die SBB-Betriebszentrale Ost am Flughafen Zürich mit Fernwärme und Prozessenergie beliefert.
Die Festlegung von Ausnahmen für Betreiber kritischer Infrastrukturen von nationaler Bedeutung (einschliesslich Anbieter von Zahlungsdiensten) im Falle einer Sofortkontingentierung wird auch durch die Worldline Switzerland AG gefordert. Im speziellen Fall der Anbieter von Zahlungsverkehrsdiensten seien strenge Anforderungen vertraglich festgelegt, um sicherzustellen, dass die Dienste für Kunden in der gesamten Wertschöpfungskette ständig verfügbar sind. Sollte die kontinuierliche Erbringung der Dienstleistungen nicht gewährleistet sein, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft und würde zu einer eingeschränkten Kapazität der Kunden bei der Durchführung von Transaktionen führen.
Die SIX Group AG betont ebenfalls die Dringlichkeit, kritische Infrastrukturen, namentlich unter anderem Finanzmarktinfrastrukturen und Telekommunikationsnetzwerkinfrastrukturen, von Sofortkontingentierungen auszunehmen.
Damit die Medikamentenversorgung, die Versorgung der öffentlichen kritischen Infrastrukturen mit Chemikalien und die Versorgung der Landwirtschaft gewährleistet werden können, drängt Lonza Ltd auf eine Ausnahmeregelung bei den Industrien «Chemie/Pharma/Life Sciences».
Die Primeo AG hingegen erachtet die Festlegung von Ausnahmen im Bereich der Kontingentierungen als problematisch und lehnt Ausnahmeregelungen folglich ab.
Die Systemführerschaft öV Schiene (SBB) und Strasse (PostAuto) beantragen eine Umformulierung der «konzessionierten Unternehmen des öffentlichen Verkehrs» im Artikel 1 Absatz 2 der Sofortkontingentierungsverordnung. Ersetzt werden soll die Formulierung durch «Unternehmen, die Angebote der Personenbeförderung mit Erschliessungsfunktion gemäss Art. 3 PBG und Art. 5 VPB anbieten und Unternehmen, die Güterverkehrsangebote auf der Schiene oder mit Mitteln des öV erbringen». Sie betonen, dass eine Konzession insbesondere erforderlich für die regelmässige gewerbliche Personenbeförderung durch die verschiedenen Verkehrsträger Eisenbahn (einschliesslich Tram), Autobusse, Trolleybusse, Schiffe und Seilbahnen ist und zwar unabhängig davon, ob sie zur Erfüllung eines Versorgungsauftrags benötigt wird oder nicht. Das Bewirtschaftungsmodell öV bezieht sich jedoch nur auf jene An-