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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 13 Seiten

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Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie

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Anhang 1 Der Einsatz der Beschränkungen würde im Krisenfall bestenfalls

gestaffelt erfolgen: Eskalationsschritte 1 (geringe Einschränkun- (Art. 2 Abs. 1) gen) bis 3 (erhebliche Einschränkungen).

Der Massnahmenkatalog wird situativ und in Anhängigkeit der

konkreten Versorgungslage erst im Einsatzfall bestimmt werden.

Verwendungsbeschränkungen:

Eskalationsschritt 1 (Einsatz erfolgt gleichzeitig mit den Verboten Eskalationsschritt 1 (Anhang 2))

• Waschmaschinen in privaten Haushalten dürfen mit einer Wassertemperatur von maximal 40°C betrieben werden.

• Die gewerbliche Nutzung von Wäschetrocknern, Bügeleisen und Wäschemangeln ist während maximal zwölf Stunden pro Tag erlaubt. Nicht eingeschränkt ist die Nutzung für Institutionen im Gesundheitswesen wie Spitäler, Geburtshäuser, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheime.

• Wird die Wärme in öffentlich zugänglichen Räumen überwiegend durch elektrische Energie (wie Elektroheizungen und Wärmepumpen), so dürfen diese Räume höchstens auf 20°C geheizt werden. Ausgenommen sind Wellnessbereiche sowie Räume, die in Institutionen im Gesundheitswesen wie Spitälern, Geburtshäusern, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheimen der Behandlung von Patientinnen und Patienten dienen.

• Warmhalteauslagen, Teller- oder Tassenwärmer, Bain-Maries und Wärmeschubladen dürfen im Detailhandel nicht mit Temperaturen von mehr als 65°C betrieben werden.

• Getränkekühler dürfen, ausser für verderbliche Getränke, im Detailhandel nicht mit Temperaturen von unter 9°C betrieben werden.

• Privat und gewerblich genutzte Kühlschränke (exkl. Gefrierfächer) dürfen nicht unter 6°C gekühlt werden. Ausgenommen sind die im Lebensmittelrecht (insbesondere in der Hygieneverordnung, SR 817.024.1) vorgegebenen Temperaturvorschriften, die jederzeit eingehalten werden müssen.

• Privat und gewerblich genutzte Kühl- und Gefriermöbel dürfen nicht unter -20°C gekühlt werden. Ausgenommen sind die im Lebensmittelrecht (insbesondere in der Hygieneverordnung, SR 817.024.1) vorgegebenen Temperaturvorschriften, die jederzeit eingehalten werden müssen.

• Die Lüftung in der Küche wird der Kochzeit angepasst und muss ausserhalb der Kochzeit ganz abgeschaltet werden.

• Die gewerbliche Verwendung von Bildschirmen und Beamern zu Werbezwecken ist an allen Tagen zwischen 23:00 Uhr und 05:00 verboten.

• Die Verwendung von elektrischen Beleuchtungen zu Werbezwecken wie Schaufensterbeleuchtungen, Leuchtreklamen und Dekorationsbeleuchtungen ist an allen Tagen zwischen 23:00 Uhr und 05:00 verboten.