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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 13 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Wirtschaftliche Landesversorgung WL
Fachbereich Energie
Entwurf vom 23.11.2022
Kommentar zum Entwurf der Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie
1. Ausgangslage
Gemäss Artikel 102 der Bundesverfassung stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen sicher und trifft vorsorgliche Massnahmen.
Das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG; SR 531) definiert im Artikel 4 die lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere auch Energieträger und die Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie.
In einer schweren Strommangellage im Sinne der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) befindet sich die Schweiz, wenn Angebot und Nachfrage von Elektrizität aufgrund eingeschränkter Produktions-, Übertragungsund/oder Import-Kapazitäten während mehrerer Tage, Wochen oder Monaten nicht im Einklang stehen und die Wirtschaft diese Mangellage nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann.
Für die Bewältigung einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Strommangellage stehen dem Bundesrat verschiedene wirtschaftliche Interventionsmassnahmen (Bewirtschaftungsmassnahmen) gestützt auf das LVG zur Verfügung. Diese können alleinstehend oder in Kombination mit anderen Bewirtschaftungsmassnahmen (z.B. gleichzeitiger Einsatz von Beschränkungen und Verboten der Verwendung elektrischer Energie und der Kontingentierung von Grossverbrauchern1) verwendet werden.
Als eine Bewirtschaftungsmassnahme der Verbrauchslenkung dienen Beschränkungen und Verbote der Verwendung von elektrischen Anwendungen (Anlagen, Geräten, Dienstleistungen, Aktivitäten).
Die «modulare» Verordnung des Bundesrats kann integral oder je nach konkreter Mangellage nur in Teilen in Kraft gesetzt werden. Die Beschränkungen und Verbote werden dabei in Abhängigkeit des Einsparbedarfs unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Wirtschaft und Bevölkerung priorisiert und festgelegt (von Komforteinschränkungen bis zu einschneidenden Massnahmen).
Eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung und Umsetzung der Bewirtschaftungsmassnahmen im Strombereich spielt der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE). Ihm wurde vom Bundesrat die Aufgabe übertragen, für den Fall einer schweren Strommangellage gemäss Vorgaben des Fachbereichs Energie die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen zu treffen. Der VSE hat zu diesem Zweck die Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen OSTRAL gebildet. Ist in der Verordnung der VSE erwähnt, ist damit die OSTRAL resp. deren Mitglieder gemeint, insbesondere Verteilnetzbetreiber (VNB). Der VSE stellt sicher, dass im Rahmen der Erfüllung der an ihn delegierten Aufgaben keine in den Märkten für Stromproduktion, - handel und -versorgung tätigen Akteure an Verbraucherdaten oder andere wirtschaftlich sensible Informationen anderer VNB gelangen können. Verbraucherdaten werden nur von den zuständigen örtlichen VNB bearbeitet.
2. Erwartetes Einsparpotenzial der vorgeschlagenen Massnahmen
Die vorgeschlagenen Beschränkungen und Verbote der Verwendung von elektrischer Energie (nachfolgend Massnahmen) betreffen vor allem die Bereiche Beheizung (9.3 % des Endelektrizitätsverbrauchs der Schweiz), Warmwasser (4.7 %), Beleuchtung (9,7 %), Klimatisierung, Lüftung und Haustechnik (11,1 %), Mobilität Inland (6 %) sowie Information, Kommunikation und Unterhaltung (5,3 %). Der Energieverbrauch für Beheizung und Warmwasser fällt vorwiegend in den privaten Haushalten an (67 % für Beheizung, 70 % für Warmwasser). Der Verbrauch für Beleuchtung, Klimatisierung, Lüftung und Haustechnik ist hingegen durch den Dienstleistungssektor bestimmt. Die Industrie ist ebenfalls von diesen Massnahmen betroffen, wird aber insbesondere mit der Kontingentierung von Grossverbrauchern adressiert.
Das Einsparpotenzial von sämtlichen vorgeschlagenen Massnahmen wird für die Schweiz gesamthaft auf über 15 % des Jahresverbrauchs der Schweiz geschätzt. Dabei handelt es sich um einen Richtwert, da in vielen Bereichen detaillierte Daten fehlen, um das Einsparpotenzial korrekt auszuweisen. Und wenn Verbrauchsdaten
1 Vgl. Verordnung über die Kontingentierung elektrischer Energie, welche ebenfalls Teil der Konsultation ist.