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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 13 Seiten

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den bereits Grossverbraucher der Kontingentierung unterworfen sein. Der Einsatz der verschiedenen Massnahmen muss koordiniert erfolgen, um unnötige Nebeneffekte zu vermeiden. So muss beispielsweise bei der Bewirtschaftung des konzessionierten öffentlichen Verkehrs auch die Beschränkung der privaten Nutzung von Elektroautos in Betracht gezogen werden, um Fehlanreize zu vermeiden.

Aus Effizienzgründen und um je nach Entwicklung der Lage rasch agieren zu können, soll das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Anhänge anpassen können. Es versteht sich von selbst, dass dies nur erfolgen kann, wenn es die Versorgungslage erfordern sollte.

Durch VNB erwirkte Beschränkungen würden unter Absatz 3 aufgeführt. Da zurzeit die technischen Rahmenbedingungen den VNB keine flächendeckende Steuermöglichkeit erlauben, ist der entsprechende Absatz als Platzhalter für zukünftige Möglichkeiten zu verstehen. Soweit die Lieferfähigkeit der VNB aufgrund der Vorgaben gestützt auf diese Verordnung eingeschränkt wird, werden die VNB ihrer grundsätzlichen Lieferpflicht nach Artikel 6 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 enthoben. Nach Artikel 34 LVG kann der Bundesrat für die Dauer der Geltung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen Bestimmungen anderer Erlasse vorübergehend für nicht anwendbar erklären. Von dieser Möglichkeit wird hier Gebrauch gemacht. Diese Bestimmungen werden im Anhang 1 zum LVG aufgeführt. Die Änderung dieses Anhangs erfolgt über den Weg einer separaten Verordnung, wie dies bereits in den vorangegangenen Fällen (z.B. SR 531.63 und SR 531.64) im Einklang mit den gesetzestechnischen Vorschriften des Bundes erfolgt ist.

Unter Absatz 5 wird die Beschränkung der elektrischen Beleuchtung öffentlicher Strassen und Plätze geregelt. Die zuständigen Behörden, insbesondere das Bundesamt für Strassen (ASTRA) sowie die Kantone, legen fest, welche Beleuchtungen aus Sicherheitsüberlegungen von den Beschränkungen ausgenommen werden müssen. Diese Möglichkeit soll ebenso wie die Massnahmen nach Absatz 1 während der gesamten Dauer der Verordnung gelten.

Artikel 3

Alle elektrischen Anlagen, Geräte und Lichtquellen, welche nicht zwingend benötigt werden, sind grundsätzlich abzuschalten oder vom Elektrizitätsnetz zu trennen. Dies gilt insbesondere auch für Anlagen und Geräte im Bereitschaftsbetrieb (Standby-Betrieb), sofern dies nicht zu Schäden an den betroffenen Anlagen und Geräten oder zu unverhältnismässigem Aufwand bei deren Wiederinbetriebnahme (z.B. Neuprogrammierung) führt.

Artikel 4

Die Verbote der Verwendung elektrischer Anwendungen werden so festgelegt, dass die Auswirkungen auf Bevölkerung und Wirtschaft möglichst gering sind. Soweit möglich sollen die Verbote hauptsächlich Komforteinbussen zur Folge haben. Lebenswichtige Güter und Dienstleistungen dürfen nicht wesentlich tangiert werden.

Die Verbote sind im Anhang 2 aufgeführt und werden je nach Schweregrad und Entwicklung der Mangellage gestaffelt ein- und umgesetzt. Diese Liste könnte mit weiteren Verboten infolge der Vernehmlassung oder weiterer Abklärungen ergänzt werden. In diesem Sinne ist diese Liste zurzeit nicht abschliessend. Während mit dem Eskalationsschritt 1 nur geringe Einschränkungen insbesondere im Komfortbereich verbunden sind, haben die Verbote im Eskalationsschritt 4 weitreichende Folgen. Deshalb werden letztere erst eingesetzt, um Netzabschaltungen und damit noch gravierendere Konsequenzen zu verhindern.

Die Staffelung erfolgt im Zusammenspiel mit anderen Bewirtschaftungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung. Bevor es zum Eskalationsschritt 4 und damit verbunden zu Betriebsschliessungen kommt, werden bereits Grossverbraucher der Kontingentierung unterworfen sein. Der Einsatz der verschiedenen Massnahmen muss koordiniert erfolgen, um unnötige Nebeneffekte zu vermeiden.

Aus Effizienzgründen und um je nach Entwicklung der Lage rasch agieren zu können, soll das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Anhänge anpassen können. Es versteht sich von selbst, dass dies nur erfolgen kann, wenn es die Versorgungslage erfordern sollte.

Artikel 5

Die VNB sind zur Mitwirkung verpflichtet und müssen die Verwendungsbeschränkungen gemäss Artikel 2 Absatz 3 umsetzen. Sie informieren den VSE resp. die OSTRAL über deren Umsetzung.

Sie stehen zudem den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern unentgeltlich bei Fragen im Zusammenhang mit dieser Verordnung zur Verfügung und erteilen Auskunft über allfällige Beschränkungen, welche direkt von den VNB mit technischen Mitteln wie beispielsweise Rundsteueranlagen umgesetzt werden.