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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 13 Seiten

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Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie

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4 Artikel 6 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20073 ist nicht anwendbar, soweit er mit Massnahmen des Verteilnetzbetreibers zur Einhaltung der Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie im Widerspruch steht. Sperrungen nach Absatz 3 bedürfen zudem keiner Einwilligung der betroffenen Endverbraucher. Artikel 8c der Stromversorgungverordnung vom 14. März 20084 kommt nicht zur Anwendung.

5 Die elektrische Beleuchtung öffentlicher Strassen und Plätze ist nur an […(Wochentage)] von […Uhr] bis […Uhr] gestattet. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) sowie die Kantone legen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die sicherheitsrelevanten Ausnahmen fest.

Art. 3 Bereitschaftsbetrieb

Werden elektrische Anlagen, Geräte und Lichtquellen nicht zwingend benötigt, so sind sie vom Elektrizitätsnetz zu trennen. Vorbehalten bleibt der Bereitschaftsbetrieb zur Verhinderung von Schäden an Geräten und Anlagen.

Art. 4 Verwendungsverbote

1 Die Verbote der Verwendung elektrischer Energie sind in Anhang 2 aufgeführt.

2 Sofern es die Versorgungslage erfordert, kann das WBF den Anhang 2 anpassen.

Art. 5 Mitwirkungspflicht

Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet:

a. am Vollzug dieser Verordnung mitzuwirken;

b. den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in ihren Netzgebieten für technische Fragen und Auskünfte zur Verfügung zu stehen;

c. den Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) über die Umsetzung der Beschränkungen nach Artikel 2 Absatz 3 zu informieren.

Art. 6 Information

Das WBF sorgt für eine angemessene Information der Bevölkerung.

Art. 7 Überwachung und Kontrolle

1 Der VSE überwacht die Auswirkungen der Verwendungsbeschränkungen und Verbote auf den Stromverbrauch.

2 Die Kantone kontrollieren stichprobenweise die Einhaltung der Beschränkungen und Verbote.

3 SR 734.7

4 SR 734.71