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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 13 Seiten
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Artikel 6
Das WBF sorgt für eine angemessene Information der Bevölkerung bei Anpassung der Verwendungsbeschränkungen und Verbote.
Artikel 7
Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften wird den Kantonen übertragen, ausgenommen ist die Kontrolle der Verwendungsbeschränkungen gemäss Artikel 2 Absatz 3.
Die Verwendungsbeschränkungen und Verbote wirken sowohl im öffentlichen wie auch privaten Raum. Aufgrund der Breite der Massnahmen ist eine systematische Kontrolle unmöglich. Insbesondere im privaten Bereich ist die Kontrollierbarkeit sehr eingeschränkt. Im Falle einer schweren Mangellage kann aber von einer erhöhten Eigenverantwortung der Bevölkerung ausgegangen werden. Zudem wird auch die soziale Kontrolle eine gewisse Rolle spielen.
Verstösse gegen diese Verordnung werden gemäss Artikel 49 LVG verfolgt.
Beschränkungen, welche von den VNB durch bestehende Rundsteuerungs- oder ähnliche Anlagen technisch umgesetzt werden, sind von der OSTRAL überwacht.
Die Wirksamkeit der Verwendungsbeschränkungen und Verbote wird von Swissgrid als Teil der OSTRAL aus übergeordneter Sicht überwacht.
Artikel 8
Der Vollzug obliegt – jeweils für denjenigen Aufgabenbereich, der ihnen zugewiesen wird – dem WBF, den Kantonen, dem ASTRA, dem Fachbereich Energie und dem VSE bzw. der OSTRAL.
Artikel 9
Eine Sparmassnahme, die auch Auswirkungen auf einen anderen Erlass hat, ist die Temporeduktion auf Autobahnen. Damit soll mittelbar auf den Stromverbrauch der Elektrofahrzeuge eingewirkt werden. Einerseits steigt die Anzahl Elektrofahrzeuge stetig. Entsprechend steigt auch das direkte Sparpotenzial der Massnahme. Andererseits wird damit auch der Verbrauch von Mineralölprodukten gesenkt, welche somit allenfalls für den Betrieb von Notstromaggregaten zur Verfügung stehen würden. Zudem muss weniger getankt werden, was wiederum den Stromverbrauch senkt.
Dieser Artikel wird situationsbedingt eingesetzt. Diese vorübergehende Änderung der Verkehrsregelnverordnung gilt nur während der Dauer der Interventionsmassnahme.