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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 13 Seiten

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vorhanden sind, sind es in der Regel Jahreswerte. Welches Sparpotenzial dabei tatsächlich während einer Bewirtschaftungsperiode anfällt, hängt von der Saisonalität des Verbrauchs der jeweiligen Verwendung ab und kann bestenfalls abgeschätzt werden.

Die genannten Zahlen stammen aus dem Bericht «Analyse des schweizerischen Energieverbrauchs 2000–2019 nach Verwendungszwecken»2 vom Oktober 2020. Die letzte veröffentliche Studie vom November 2021 wurde nicht verwendet, da deren Analysen sich auf das Jahr 2020 beziehen, welches von der Pandemie geprägt war und damit nur bedingt repräsentativ für den Stromverbrauch der Schweiz ist.

Die Wirksamkeit der Massnahmen hängt massgebend von der Verhaltensänderung der Bevölkerung und der Unternehmen ab. Erfahrungen aus der Corona-Pandemie haben gezeigt, dass der Effekt resp. die Verhaltensänderung bei verbindlichen Verboten grösser als bei Empfehlungen ist.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Ingress

Artikel 31 LVG ermächtigt den Bundesrat, im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage zeitlich begrenzte Massnahmen zu ergreifen, um die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen.

Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 64 LVG und ausschliesslich für die Dauer der Geltung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen Bestimmungen anderer Erlasse (gemeint sind damit Bundesgesetze und Verordnungen) vorübergehend für nicht anwendbar erklären. Die Bestimmungen sind im Anhang 1 zum LVG aufzuführen. Diese Nichtanwendbarkeit darf nur so lange erklärt werden, wie sie mit den Interventionsmassnahmassnahmen im Widerspruch stehen.

Gestützt auf Artikel 60 LVG kann der Bundesrat zudem Organisationen der Wirtschaft – in vorliegendem Fall dem VSE – öffentliche Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen, insbesondere für die Vornahme von Überwachungstätigkeiten (vgl. Ausführungen zu Art. 7 unten).

Artikel 1

Durch Beschränkung oder Verbot der Nutzung bestimmter elektrischer Anwendungen wird der Verbrauch elektrischer Energie reduziert oder bei Bedarf das Brechen von Lastspitzen erreicht.

Die Beschränkungen und Verbote gelten für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die elektrische Energie aus dem öffentlichen Stromnetz beziehen und/oder an dieses angeschlossen sind.

Artikel 2

Mit einer Beschränkung der Verwendung elektrischer Anwendungen kann eine limitierte Einsparung elektrischer Energie erreicht werden. Sie erlaubt es, in Abhängigkeit des Einsparbedarfs situationsgerecht weniger einschneidende Massnahmen für Wirtschaft und Bevölkerung einsetzen zu können.

Es ist zu unterscheiden zwischen Beschränkungen, für deren Einhaltung die betroffenen Verbraucher, Anlagenbetreiber und Dienstleistungsanbieter selber verantwortlich sind und solchen, welche der VNB durch entsprechende technische Mittel direkt bewirken kann.

Im Anhang 1 sind mögliche Beschränkungen aufgelistet, die eigenverantwortlich umgesetzt werden müssen. Diese Liste könnte mit weiteren Beschränkungen infolge der Vernehmlassung oder weiterer Abklärungen ergänzt werden. In diesem Sinne ist diese Liste zurzeit nicht abschliessend.

Diese betreffen grossmehrheitlich die elektrische Temperaturregelung (Heizung und Kühlung) oder sind zeitliche Beschränkungen der Verwendung der elektrischen Anwendungen.

Je nach Schweregrad und Entwicklung der Mangellage werden die Beschränkungen gestaffelt eingesetzt. Während mit dem Eskalationsschritt 1 nur geringe Einschränkungen insbesondere im Komfortbereich verbunden sind, haben die Beschränkungen im Eskalationsschritt 3 erhebliche Folgen. Deshalb werden letztere erst eingesetzt, um Netzabschaltungen und damit noch gravierendere Konsequenzen zu verhindern.

Die Staffelung erfolgt im Zusammenspiel mit anderen Bewirtschaftungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung. Bevor es zum Eskalationsschritt 4 und damit verbunden zu Betriebsschliessungen kommt, wer-

2 Analyse des schweizerischen Energieverbrauchs 2000–2019 nach Verwendungszwecken» vom Oktober 2020, Bericht im Auftrag des Bundesamts für Energie.