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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 13 Seiten

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Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie

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• In nicht genutzten Gebäuden und Stockwerken ist die Heizung auf die nied-

rigste Stufe einzustellen (Frostschutzeinstellung) oder auszuschalten. Dies gilt auch für industriell genutzte Räumlichkeiten ohne feste Arbeitsplätze wie Pumpstationen.

• Umschlagzentren und Lager dürfen auf höchstens 19°C geheizt werden.

Eskalationsschritt 2 (aufgeführt sind die Beschränkungen, die den Eskalationsschritt 1 ergänzen oder weitergehen als dieser)

• Die gewerbliche Nutzung von Wäschetrocknern, Bügeleisen und Wäsche-

mangeln ist während maximal neun Stunden pro Tag erlaubt. Nicht eingeschränkt ist die Nutzung für Institutionen im Gesundheitswesen wie Spitäler, Geburtshäuser, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheime.

• Wird die Wärme in öffentlich zugänglichen Räumen überwiegend durch

elektrische Energie (wie Elektroheizungen und Wärmepumpen), so dürfen diese Räume höchstens auf 19°C geheizt werden. Für Gästezimmer des Gastgewerbes gilt eine Temperaturobergrenze von 20°C. Ausgenommen sind Räume, die in Institutionen im Gesundheitswesen wie Spitälern, Geburtshäusern, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheimen der Behandlung von Patientinnen und Patienten dienen.

• Die Raumtemperatur in elektrisch geheizten gewerblich betriebenen oder

öffentlich zugänglichen Schwimmbädern und anderen Wellnessanlagen ist auf maximal 27°C zu begrenzen. Ausgenommen sind Saunen.

• In Küchen im Gastgewerbe ist die Heizung auf die niedrigste Stufe einzu-

stellen oder auszuschalten.

• Umschlagzentren und Lager dürfen auf höchstens 18°C geheizt werden.

• Privat und gewerblich genutzte Kühl- und Gefriermöbel dürfen nicht unter

minus 19°C gekühlt werden. Ausgenommen sind die im Lebensmittelrecht (insbesondere in der Hygieneverordnung, SR 817.024.1) vorgegebenen Temperaturvorschriften, die jederzeit eingehalten werden müssen.

• Warmhalteauslagen, Teller- oder Tassenwärmer, Bain-Maries und Wärme-

schubladen dürfen im Gastgewerbe nicht mit Temperaturen von mehr als 65°C betrieben werden.

• Wird die Erzeugung von Warmwasser überwiegend durch Einsatz von

elektrischer Energie gedeckt, so darf Wasser höchstens auf 60 Grad Celsius erwärmt werden. Vorbehalten bleiben zeitlich begrenzte Massnahmen zur Bekämpfung krankheitserregender Keime. Diese Beschränkungen gelten nicht für:

a. Spitäler;

b. Arztpraxen;

c. Geburtshäuser;

d. Alters- und Pflegeheime und Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen;

e. Lebensmittelbetriebe.