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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 13 Seiten

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Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie

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Art. 8 Vollzug

Das WBF, die Kantone, das ASTRA, der Fachbereich Energie und der VSE vollziehen diese Verordnung.

Art. 9 Änderung eines anderen Erlasses

1 Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19625 wird wie folgt geändert: Art. 4a Abs. 1 Bst. d

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:

d. 100 km/h auf Autobahnen.

Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

2 Sie gilt bis zum … ; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: …

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 SR 741.11