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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 13 Seiten
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Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie
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Art. 8 Vollzug
Das WBF, die Kantone, das ASTRA, der Fachbereich Energie und der VSE vollziehen diese Verordnung.
Art. 9 Änderung eines anderen Erlasses
1 Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19625 wird wie folgt geändert: Art. 4a Abs. 1 Bst. d
Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
d. 100 km/h auf Autobahnen.
Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
2 Sie gilt bis zum … ; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: …
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr