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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel nach Art. 87

6a. Kapitel: Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen

1. Abschnitt: Ansatz

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 1. Abschnitts

Art. 87a

Der Investitionsbeitrag beträgt 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

Gliederungstitel nach Art. 87a

2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 87b und 87c einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 87b Reihenfolge der Berücksichtigung

1Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.

2Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.

Art. 87c Warteliste

1Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.

2Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.

3Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.

Gliederungstitel nach Art. 87c

3. Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 87d–87j einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 87d Gesuch

1Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.