Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Buchhalterinnen und Buchhaltern, wenn sie für ihre Klientinnen und Klienten Geschäfte vorbereiten oder durchführen, die (insbesondere) den Kauf oder Verkauf von Immobilien betreffen, sowie von Immobilienmaklerinnen und -maklern, wenn sie an Geschäften für ihre Klientinnen und Klienten beteiligt sind, die den Kauf oder Verkauf von Immobilien betreffen (R. 22, siehe auch Ziff. 1.1.2.1). Die EU beispielsweise legt in ihrem System zur Bekämpfung der Geldwäscherei Sorgfaltspflichten für Anwältinnen und Anwälte und Immobilienmaklerinnen und -makler fest30 und plant, Barzahlungen auf 10 000 Euro zu begrenzen, um so Geldwäscherei zu verhindern bzw. einzuschränken.
Im vierten Länderbericht zur Schweiz aus dem Jahr 2016 kam die FATF zum Schluss, dass die Schweiz die Empfehlung 22 (R. 22) betreffend Sorgfaltspflichten im Nichtfinanz-Sektor lediglich teilweise erfüllt, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass eine Reihe von Tätigkeiten nicht durch das GwG abgedeckt ist. Im Zusammenhang mit dem Immobiliensektor erwähnte die FATF, dass «der Immobiliensektor als solcher nicht durch das GwG abgedeckt ist. Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler werden daher nicht für alle ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Immobilienhandel als Finanzintermediäre betrachtet, sondern nur, wenn sie im Auftrag der Käuferin oder des Käufers den Verkaufsbetrag an die Verkäuferin bzw. den Verkäufer überweisen oder auszahlen (vgl. R. 22). Es müssen Massnahmen ergriffen werden, um diesen Mangel zu beheben.»31
Mit dieser Vorlage sollen einerseits den Angehörigen juristischer Berufe und den spezialisierten Dienstleisterinnen und Dienstleistern neue Verpflichtungen auferlegt werden in Bezug auf den Kauf oder Verkauf von Grundstücken (vgl. Ziff. 1.1.2.1 und 3.1.2.1). Andererseits müssen ausländische Rechtseinheiten, die Grundstücke in der Schweiz besitzen, in das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen eingetragen werden (vgl. Ziff. 3.1.1.2). Die analysierten Fälle haben sehr häufig internationalen Charakter32 und beinhalten meist komplexe Strukturen, manchmal in Verbindung mit ausländischen politisch exponierten Personen (PEP). Schliesslich soll als gezielte Massnahme im Immobilienbereich auch die Schwelle für die Sorgfaltspflicht beim Handel mit Grundstücken (Kauf oder Verkauf), sofern eine Zahlung in bar erfolgt oder entgegengenommen wird, von bisher CHF 100 000 auf Null gesenkt werden. Der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT) hat seinerseits in seiner Berufsordnung für seine Mitglieder bereits einen Betrag oder Gegenwert von CHF 15 000 als Obergrenze für Bartransaktionen festgelegt.33 Die Mitglieder des SVIT sind dazu verpflichtet, eine Geschäftsbeziehung abzulehnen oder zu beenden, wenn sie im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung dazu verleitet oder gezwungen werden, eine Geld- oder Wertübertragung von mehr als CHF 15 000 anzunehmen.
Der Zweck der vorgeschlagenen Massnahmen besteht nicht darin, die Verwendung von Bargeld bei Immobilientransaktionen zu verbieten. Barkäufe von Grundstücken sollen weiterhin unbegrenzt möglich sein. In Fällen, in denen Bargeld angenommen oder entgegengenommen wird, müssen die Händlerinnen und Händler jedoch Sorgfaltspflichten erfüllen. Immobilienhändlerinnen und -händler können allerdings weiterhin – wie in der Praxis in den meisten Fällen üblich – über einen Finanzintermediär agieren, wodurch ihnen keine Sorgfaltspflicht auferlegt wird.
30 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Art. 2 Ziff. 1 Bst. 3/d.
31 Länderbericht 2016, S. 42.
32 2013 wurde die Vortat in fast zwei Dritteln der Fälle im Ausland begangen.
33 Standesregeln DE,FR, IT.PDF (svit.ch). «Die Mitglieder des SVIT Schweiz verpflichten sich, in der Ausübung ihrer Tätigkeit auf sämtliche Kassageschäfte sowie Geld- und Wertübertragungen gemäss Geldwäschereiverordnung-FINMA zu verzichten, soweit diese den Betrag oder Gegenwert von CHF 15 000 übersteigen.»