Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

1.1.2.3.2 Senkung des Schwellenwerts für den Edelmetall- und Edelsteinhandel

Per 1. Januar 2016 wurden natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler), dem GwG unterstellt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b GwG). Seither haben diese bei einer Barzahlung ab einem Schwellenwert von CHF 100 000 Sorgfaltspflichten gemäss GwG einzuhalten. Unter diese Bestimmung fallen auch Händlerinnen und Händler, die mit Edelmetallen und Edelsteinen handeln, sofern sie nicht bereits als Finanzintermediäre gemäss Artikel 2 Absatz 3 GwG gelten. Die Empfehlung 22 Buchstabe c der FATF und die dazugehörige Interpretativ Note sehen für Edelmetall- und Edelsteinhändler bereits bei Bartransaktionen ab einem Schwellenwert von EUR oder USD 15 000 die Pflicht zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten vor. Im Rahmen der letzten Länderprüfung zur Schweiz hat die FATF ausdrücklich kritisiert, dass der Schwellenwert, ab dem Edelmetall- und Edelsteinhändlerinnen und -händler bei Zahlungen Sorgfaltspflichten gemäss GwG anzuwenden haben, erst ab CHF 100 000 gelte und damit wesentlich höher liege, als es die Empfehlung der FATF vorsehe. In Anbetracht des auch in diesem Sektor hohen Geldwäschereirisikos wird daher vorgeschlagen, den in Artikel 8a vorgesehenen Schwellenwert auf CHF 15 000 zu senken. Die Massnahme wird den Detailhandel kaum betreffen, da fertig verarbeitete Produkte, wie etwa Schmuckstücke, nicht erfasst werden.

1.1.2.4 Format der Mitteilungen an die MROS

Im Rahmen der Einführung des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) ist vorgesehen, einen neuen Absatz 7 in Artikel 23 des GwG einzuführen, wonach der Verkehr mit der MROS über das durch diese betriebenen Datenbearbeitungssystem zu erfolgen hat. Die Botschaft zum Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz vom 15. Februar 2023 führt in Ziffer 5.2.20 aus, weshalb eine solche Bestimmung aufgenommen werden soll. Insbesondere wird dargelegt, dass die Pflicht zur elektronischen Meldung über das Datenbearbeitungssystem notwendig ist, um einen sicheren Datenverkehr, aber insbesondere auch eine effiziente Bearbeitung und Auswertung von Informationen sicherzustellen. Dies gilt sowohl für Finanzintermediäre als auch für die MROS und die ihr nachgelagerten Strafverfolgungsbehörden.

In direktem Zusammenhang mit der Pflicht zur elektronischen Einreichung der Meldungen steht die Datenqualität der im Datenbearbeitungssystem hochgeladenen Informationen. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 15. Mai 2022 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das EFD beauftragt, mit den Finanzintermediären zu prüfen, wie deren Datenqualität qualitativ verbessert und vereinheitlicht werden kann. Die Verdachtsmeldungen der Finanzintermediäre werden bei Eingang einer formellen Prüfung unterzogen. Die MROS prüft, ob die übermittelten Informationen den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Mindestangaben (Art. 3 der Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei [MGwV]) sowie den von der MROS veröffentlichten «goAML»-Leitlinien hinsichtlich der Korrektheit der Erfassung dieser Daten entsprechen. Bei Letzteren wird sichergestellt, dass die Strukturierung der Informationen in den elektronisch eingereichten Meldungen mit dem «goAML»-Schema übereinstimmt. Dabei geht es darum, sicherzustellen, dass Informationen zu den gemeldeten Geschäftsbeziehungen und Transaktionen technisch korrekt erfasst worden sind (z. B., dass eine IBAN im IBAN-Feld erfasst wird und nicht in einem Nachbarfeld usw.)

Die MROS hat im Jahr 2022 rund 14 Prozent der eingereichten Verdachtsmeldungen und Informationsersuchen an Finanzintermediäre zurückgewiesen, da eine Ergänzung der fehlenden Informationen/Unterlagen oder Richtigstellung fehlerhaft erfasster Angaben notwendig war. Hier sei erwähnt, dass auch bei den restlichen durch die MROS akzeptieren Verdachtsmeldungen die Datenqualität häufig nicht genügend ist. Bei solchen muss die MROS die Überarbeitung der eingereichten Informationen in Eigenregie händisch vornehmen. All dies führt zu erheblichen Verzögerungen in der Datenbearbeitung. Der Informationsfluss wird verzögert und die von den Mitarbeitenden der MROS nachträglich durchgeführten «Datenqualitätsarbeiten» gehen zu Lasten der eigentlichen Kerntätigkeit der MROS – der Analyse. Im ungünstigsten