Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

es sich bei der unterstellten Rechtseinheit um ein ausländisches Unternehmen handelt oder die wirtschaftlich berechtigte Person sich im Ausland befindet, könnte internationale Amtshilfe erforderlich sein, um die Zusammenarbeit mit der Kontrollstelle zu gewährleisten (vgl. Art. 41).

Absatz 2 regelt die Auskunftspflicht von natürlichen und juristischen Personen, die in einem Vertragsverhältnis zu einer kontrollierten Rechtseinheit, deren Aktionäre, Gesellschafter oder wirtschaftlich berechtigten Personen stehen (z.B. Kontobeziehung zu einem Finanzinstitut; Mandatsverhältnis mit Beratungsunternehmen). Diese sind verpflichtet, Auskunftsersuchen der Kontrollstelle zu beantworten und gegebenenfalls damit zusammenhängende Unterlagen herauszugeben, wenn dies zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen und deren Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Personen erforderlich ist. Diese Regelung ist derjenigen von Artikel 12 Buchstabe c VwVG nachgebildet, wonach die Behörde für die amtliche Feststellung des Sachverhalts nötigenfalls Auskünfte von Drittpersonen verlangen darf. Die Kontrollstelle kann zum Beispiel Informationen von einem Finanzintermediär verlangen, wenn diese Massnahme für die Durchführung der Kontrolle erforderlich und relevant ist und sie den Umständen des Falls angemessen erscheint. Diese Informationspflicht ist eine bundesrechtliche Bestimmung im Sinne einer Auskunftspflicht gemäss Artikel 47 Absatz 5 BankG. Es ist zu beachten, dass das Berufsgeheimnis nach Artikel 321 Absatz 3 StGB dieser Mitwirkungspflicht vorgeht.

Art. 37 Massnahmen bei unrichtigen, unvollständigen oder nicht aktuellen Eintragungen

In Artikel 37 ist geregelt, welche Massnahmen die Kontrollstelle ergreifen kann, wenn sie feststellt, dass eine Information im Register unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem neuesten Stand ist.

Die Kontrollstelle kann im Anschluss an eine Prüfung der Meldung nach Artikel 34 oder einer Kontrolle aufgrund eines Vermerks nach Artikel 35 die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Informationen im Register angemessen, richtig und auf dem neuesten Stand sind. Der Katalog der Massnahmen ist kaskadenartig konzipiert, indem sich die Massnahmen nach der Schwere der Verfehlungen richten. Die Massnahmen können nur unter Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, einschliesslich des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der Gewährleistung der Grundrechte, angeordnet werden. Diese Massnahmen verfolgen keinen Strafzweck, sondern dienen der Wiederherstellung der rechtlichen Ordnung, wenn nur dadurch die fehlende Meldung oder die falschen Informationen, die im Register gemacht wurden, korrigiert werden können.

Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein Eintrag unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell ist, kann sie gemäss Absatz 1 Buchstabe a die Vorlage zusätzlicher Informationen durch die unterstellte Rechtseinheit verlangen. Gemäss Absatz 1 Buchstabe b kann sie ferner die Änderung oder Löschung einer Information aus dem Register anordnen oder den Eintrag der Rechtseinheit unter Angabe des Ergebnisses der Prüfung mit einem Vermerk versehen.

In Fällen, in denen die Aktionärinnen oder Aktionäre oder die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter ihre Meldepflicht wiederholt verletzen, kann die Kontrollstelle gemäss Absatz 2 deren Mitwirkungs- und Vermögensrechte suspendieren. Kommt die betroffene Person nachträglich ihren Pflichten nach, wird die Suspendierung ihrer Rechte aufgehoben.

In besonders gravierenden Fällen der Verletzung der Meldepflichten durch die Rechtseinheit,

d. h., wenn diese wiederholt und in schwerwiegender Weise ihre Pflichten verletzt, kann die Kontrollstelle gemäss Absatz 3 als ultima ratio deren Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen. Bei ausländischen Rechtseinheiten, die eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben, kann die Kontrollstelle deren Löschung aus dem Handelsregister verfügen. Dieselben Massnahmen kann die Kontrollstelle auch in Fällen verfügen, in denen die Rechtseinheit offensichtlich keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist. Massnahmen