Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Kontrollverfahren einzuleiten, sieht sie von der Einleitung eines Verfahrens ab, behält aber den Vermerk aufrecht (Bst. b).
- Ist sie der Auffassung, dass die Informationen in ihrem Besitz ausreichend sind, so leitet sie ein Kontrollverfahren ein und benachrichtigt die unterstellte Rechtseinheit (Bst. c).
Der im Anschluss an die Vorprüfung erlassene Entscheid, nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c zu verfahren, ist nicht anfechtbar und darf nicht eröffnet werden, da es sich dabei nicht um eine Verwaltungsverfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG handelt. Er hat auch keine Rechtskraft.
Es ist möglich, dass ein Vermerk für einen bestimmten Zeitraum bestehen bleibt, entweder weil die Kontrollstelle noch keine Vorprüfung durchgeführt hat oder weil sie darauf verzichtet, sofort ein Kontrollverfahren einzuleiten. Falls sie es wünscht, kann die unterstellte Rechtseinheit, deren Eintrag mit einem Vermerk versehen ist, diese Ungewissheit jedoch beenden. Wie in Absatz 2 vorgesehen ist, kann sie jederzeit die Löschung des Vermerks beantragen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Registereintrag vollständig, richtig und aktuell ist. Wenn beispielsweise der Finanzintermediär einer Gesellschaft eine Meldung macht, weil er der Ansicht ist, dass eine zusätzliche wirtschaftlich berechtigte Person in das Register aufgenommen werden sollte, wird die Gesellschaft darüber informiert, dass ihr Registereintrag mit einem Vermerk versehen wurde; ab diesem Zeitpunkt kann sie die Kontrollstelle anrufen und verlangen, dass festgestellt wird, dass der Registereintrag in Wirklichkeit korrekt ist, beispielsweise weil die vom Finanzintermediär gemeldete zusätzliche Person eine Kontrolle ausübt, die nicht den Kriterien von Artikel 4 entspricht. Die Ausübung dieses Rechts entspricht für die Gesellschaft und im Falle eines Vermerks dem Recht, unrichtige Angaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes (DSG) (oder von Art. 32 nDSG) ändern oder streichen zu lassen.
Das Kontrollverfahren untersteht dem VwVG und ermöglicht den Parteien die Einsichtnahme in die Akten der Behörde. Diese kann jedoch in Anwendung von Artikel 27 VwVG die Einsichtnahme in bestimmte Akten verweigern oder einschränken. Absatz 2 präzisiert diese Regel in Bezug auf die in der Meldung enthaltenen Informationen. Diese Informationen sind grundsätzlich zugänglich, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Hiermit soll der Kontrollstelle ermöglicht werden, den Zugang zu bestimmten Informationen, insbesondere zum Namen der Verfasserin oder des Verfassers der Meldung und zu den von dieser oder diesem angegebenen Gründen, zu beschränken oder aufzuschieben, wenn die Meldung auf eine Meldung nach Artikel 9 GwG zurückgeht oder wenn parallel ein Strafverfahren läuft. Es geht darum, die Effizienz der Analysearbeit der MROS und der Strafverfolgungsbehörden zu wahren.
Nach Abschluss des gemäss Absatz 1 Buchstabe c eingeleiteten Kontrollverfahrens ergeht eine Entscheidung der Kontrollstelle (Abs. 3). Sie kann die in Artikel 37 vorgesehenen Massnahmen anordnen, wenn sie feststellt, dass die Informationen im Register unrichtig sind. Sie entscheidet auch über die Aufrechterhaltung, Änderung oder Löschung des Vermerks. Die Entscheidung ist zu begründen und kann nach den Regeln des VwVG angefochten werden.
Art. 36 Auskunftspflicht der Rechtseinheiten und anderer betroffener Dritter
Die Kontrollstelle kann die Mitwirkung der unterstellten Rechtseinheit selbst verlangen. Sie kann auch von direkt betroffenen Dritten, insbesondere von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, Aktionärinnen und Aktionären oder Personen mit gleichwertigen Positionen in einer Rechtseinheit (z. B. von der Begründerin oder dem Begründer eines Trusts), zusätzliche Informationen oder Unterlagen verlangen. Dazu gehören die Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder Aktionärinnen und Aktionäre der unterstellten Rechtseinheit selbst sowie aller anderen an der Kontrollkette beteiligten Rechtseinheiten. Schliesslich ist auch die eingetragene oder vermutete wirtschaftlich berechtigte Person zur Zusammenarbeit verpflichtet. Falls