Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
die Erteilung falscher oder unvollständiger Angaben in einer Meldung nach Artikel 132 FinFraG unter Strafe stellt.
Mit Buchstabe a werden Personen sanktioniert, die vorsätzlich gegen in diesem Gesetz vorgesehene Meldepflichten verstossen. Es handelt sich hierbei zunächst um Personen, die es als Aktionärin bzw. Aktionär oder Gesellschafterin bzw. Gesellschafter unterlassen, der Rechtseinheit zu melden, dass sie eine Kontrollbeteiligung im Sinne von Artikel 10 erworben haben oder dass sich eine Änderung der relevanten Tatsachen ergeben hat. Auch die Abgabe einer unwahren oder unvollständigen Meldung wird von diesem Buchstaben erfasst. Strafbar macht sich auch eine wirtschaftlich berechtigte Person, die die Meldepflicht gemäss Artikel 11 gegenüber der Rechtseinheit, der Aktionärin oder dem Aktionär oder der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter verletzt. Diese Sanktionen stellen sicher, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflichten umgesetzt werden, die wiederum gewährleisten, dass die Rechtseinheiten die erforderlichen Informationen erhalten, überprüfen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen können.
Gemäss Buchstabe b macht sich strafbar, wer gegenüber der registerführenden Behörde oder der Kontrollstelle falsche Angaben macht. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die natürliche Person, die die Meldung an das Register vorgenommen hat, wobei unter den unten genannten Voraussetzungen ausnahmsweise auch juristische Personen verfolgt werden können (vgl. Art. 44). Wird die Straftat innerhalb eines Unternehmens begangen, können sich unter den Voraussetzungen von Art. 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) auch andere Personen innerhalb der Rechtseinheit strafbar machen. Die übermittelten Angaben müssen unwahr sein, das heisst der materiellen Wahrheit widersprechen. Die Angabe kann jeglicher Art sein. Die Person kann beispielsweise eine andere Person als wirtschaftlich berechtigte Person oder ein unzutreffendes Wohnsitzland, eine unzutreffende Staatsangehörigkeit oder einen unzutreffenden Kontrollanteil für die eingetragene wirtschaftlich berechtigte Person angegeben haben. Die Strafbehörde kann in weniger schweren Fällen von der Strafverfolgung absehen (Art. 52 StGB, anwendbar durch Verweis auf Art. 2 VStrR), zum Beispiel wenn eine wirtschaftlich berechtigte Person lediglich ein falsches Geburtsdatum angegeben hat. Die Straftat ist vollendet, sobald die Meldung an das Register erfolgt ist.
Der Verstoss nach Buchstabe b kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Im ersten Fall wusste die Person, die die Meldung vornimmt, dass sie eine unrichtige Angabe übermittelt, oder hat zumindest wissentlich das Risiko in Kauf genommen, eine unrichtige Angabe zu übermitteln (Eventualvorsatz). Ein Eventualvorsatz könnte insbesondere dann vorliegen, wenn eine Gesellschaft ihren Identifikations- und Überprüfungspflichten hinsichtlich ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 6 ff.) nicht nachkommt und wissentlich in Kauf nimmt, dass sie infolgedessen ihre Meldepflichten gegenüber dem Register verletzt. Im zweiten Fall muss die Person ihre Sorgfaltspflicht verletzt und fahrlässig gehandelt haben, indem sie unrichtige Informationen übermittelt hat; dies ist nicht der Fall, wenn sie sich der Unrichtigkeit der von Dritten erhaltenen Informationen nicht bewusst sein konnte. Wie in Absatz 2 vorgesehen, muss die Strafe geringer ausfallen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Täterin oder der Täter fahrlässig gehandelt hat.
Nach Buchstabe c macht sich strafbar, wer eine Meldung an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen unterlässt und dadurch gegen die Bestimmungen über die Meldepflicht an das Register (Art. 18 bis 22) verstösst. Dies betrifft auch Fälle, in denen eine Person, die der Definition einer wirtschaftlich berechtigten Person entspricht, dem Register nicht gemeldet wurde (unvollständige Meldung), oder eine Person, die die Eigenschaft einer wirtschaftlich berechtigten Person erworben hat, nicht gemeldet wurde (unrichtig gewordene Meldung). Ebenfalls erfasst sind Fälle, in denen die Meldung einer Änderung der im Register eingetragenen Tatsachen vorsätzlich unterlassen wurde (Art. 19).
Im Unterschied zu Buchstabe b, ist im Falle der Buchstaben a und c nur die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht strafbar. Damit soll verhindert werden, dass blosse Nachlässigkeiten