Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Art. 32 Vermerk im Register

Erhält die registerführende Behörde eine Meldung von einem Finanzintermediär (Art. 29) oder einer anderen Behörde (Art. 30), bringt sie im Eintrag der entsprechenden unterstellten Rechtseinheit einen Vermerk an (Abs. 1). Sie verfährt ebenso, wenn eine unterstellte Rechtseinheit, die zur Berichtigung oder Ergänzung einer Information aufgefordert wurde, dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt (Art. 31 Abs. 3).

In dem Vermerk ist anzugeben, dass Zweifel an der Richtigkeit der im Register eingetragenen Information bestehen (Abs. 2). Beruht der Vermerk auf einer Meldung, so sind auch das Datum und die Verfasserin oder der Verfasser der Meldung sowie allfällige Zusatzinformationen anzugeben (zum Beispiel die von der Behörde angegebene Begründung der Meldung oder die vom Finanzintermediär festgestellte Identität der wirtschaftlich berechtigten Person anstelle der im Register eingetragenen Person). Die Sichtbarkeit des Vermerks ist in Absatz 4 geregelt.

Der Zweck des Vermerks besteht darin, die Nutzerinnen und Nutzer des Registers darauf aufmerksam zu machen, dass die eingetragene Information Gegenstand von Zweifeln ist und nicht überprüft werden konnte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Information falsch ist. Finanzintermediäre, die das Register konsultieren, können diesen Vermerk in ihren Beziehungen mit der betreffenden unterstellten Rechtseinheit berücksichtigen, indem sie die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen ergreifen.

Die unterstellte Rechtseinheit wird unverzüglich über den Vermerk informiert (Abs. 3). Es wird ihr eine weitere Frist zur Berichtigung oder Ergänzung der Information gesetzt, wobei sie in der Aufforderung auf die Folgen bei Nichteinhaltung der Frist hingewiesen wird.

Der Vermerk allein stellt keine Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG dar und ist demnach nicht anfechtbar. Er kann jedoch zur Einleitung eines Kontrollverfahrens führen, das mit einem formellen, anfechtbaren Entscheid abgeschlossen wird (vgl. Art. 25 Abs. 3, 34 und 37). Darüber hinaus hat die unterstellte Rechtseinheit jederzeit das Recht, einen Antrag auf Löschung des Vermerks zu stellen und einen Entscheid darüber zu erwirken, den sie anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 2).

Der Vermerk ist für alle Nutzerinnen und Nutzer des Registers sichtbar, das heisst sowohl für die nach Artikel 28 bezeichneten Behörden als auch für Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater oder Anwältinnen und Anwälte, die eine Tätigkeit nach Artikel 13a BGFA ausüben, (Abs. 4). Bestimmte Informationen müssen jedoch vertraulich behandelt werden, insbesondere die Identität der Verfasserin oder des Verfassers der Meldung und der Inhalt der Meldung, welche nur für die Behörden sichtbar sein werden. Diese Einschränkung ermöglicht in erster Linie die Einhaltung des Informationsverbots nach Artikel 10a GwG und verhindert, dass eine unterstellte Rechtseinheit auf diese Weise erfahren könnte, dass ein Finanzintermediär eine Meldung nach Artikel 9 GwG gemacht hat oder dass gegen sie ein Verfahren einer anderen Strafbehörde läuft, bei dem sie potenziell noch nicht das Recht hätte, darüber informiert zu werden. Sie schützt auch die persönlichen Daten der Verfasserin oder des Verfassers einer Meldung, die oder der in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung handelt und dadurch keine negativen Konsequenzen zu befürchten hat.

Art. 33 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle ist dem GS des EFD angegliedert (Abs. 1). Zusätzlich zu ihren eigentlichen Kontrollaufgaben (vgl. Art. 34 und 35) überwacht sie den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen. Die Kontrollstelle ist also nicht als Aufsichtsbehörde für das gesamte Register tätig. Vorbehalten bleiben die Befugnisse, die von Gesetzes wegen ausdrücklich der registerführenden Behörde übertragen werden.