Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Die Aufsichtskompetenz des EFD erlaubt es ihm insbesondere, Wegleitungen für den Vollzug dieses Gesetzes zu erlassen (Abs. 2). Dabei geht es nicht um die Übertragung einer Gesetzgebungskompetenz, sondern darum, der Kontrollstelle zu ermöglichen, Richtlinien zu erlassen, die den unterstellten Rechtseinheiten bei der Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Pflichten helfen sollen. So kann die Kontrollstelle beispielsweise den Inhalt von Meldungen präzisieren, um die Effizienz ihrer Prüftätigkeit zu gewährleisten. Die Kontrollstelle legt die Kriterien fest, die für eine Kategorisierung der Risiken im Hinblick auf die Kontrolle der diesem Gesetz unterstellten Rechtseinheiten relevant sind. Diese Kategorisierung dient als Grundlage für die Risikoanalyse, die die Kontrollstelle auf der Grundlage der von der registerführenden Behörde übermittelten Daten durchführt, und ermöglicht eine effiziente und effektive gezielte Kontrolltätigkeit bei risikobehafteten Rechtseinheiten.

Art. 34 Prüfung der Meldungen durch die Kontrollstelle

Artikel 34 regelt die Kontrollen, die von der Kontrollstelle durchgeführt werden. Während die dem EJPD angegliederte registerführende Behörde das Register führt (Entgegennahme der Meldungen, Eintragung und Vermerk im Register), besteht die Hauptaufgabe der dem EFD angegliederten Kontrollstelle darin, die Informationen im Register und die Einhaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen zu überprüfen. Die Aufgabenverteilung ist so organisiert, dass ein wirksames und verhältnismässiges Kontroll- und Sanktionssystem geschaffen wird, das die Qualität der Registerinformationen sicherstellt.

Laut Absatz 1 zielen die Kontrollen darauf ab, zu überprüfen, ob die Informationen über die im Register eingetragene wirtschaftlich berechtigte Person vollständig (keine andere wirtschaftlich berechtigte Person als die im Register eingetragene), richtig (die eingetragene wirtschaftlich berechtigte Person ist korrekt identifiziert und hat tatsächlich die Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person dieser unterstellten Rechtseinheit) und aktuell (die Identifikationsdaten der wirtschaftlich berechtigten Person sowie der Beschrieb der ausgeübten Kontrolle sind auf dem neuesten Stand) sind. Daher entsprechen sie den internen Erfordernissen, eine ordnungsgemässe Umsetzung des vorliegenden Gesetzes sicherzustellen. Gleichzeitig entsprechen sie den internationalen Empfehlungen, insbesondere jenen, die vom Global Forum im Rahmen der Überprüfung 2020 ausgesprochen wurden (Abschn. 47, 76, 77 und 80). Diese Kontrollen werden nicht systematisch, sondern stichprobenartig oder auf der Grundlage einer Risikoanalyse (Risiko, dass der wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft nicht korrekt im Register gemeldet ist und folglich, indirekt, bestehende Risiken, dass die Gesellschaft zur Geldwäscherei oder zu anderen illegalen Zwecken missbraucht wird) unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt (Abs. 2). Sie können auch auf der Meldung eines Finanzintermediärs (Art. 29) oder einer anderen Behörde (Art. 30) oder auf einer anderen Information, die die registerführende Behörde erhalten hat, beruhen (Art. 31 Abs. 4). Die mit einem Vermerk versehenen Einträge werden nicht systematisch kontrolliert, sondern die Kontrollstelle führt eine Vorprüfung durch und eröffnet bei Vorliegen von hinreichenden Anhaltspunkten ein Kontrollverfahren (vgl. Art. 32 und 34).

In den meisten Fällen umfasst die Kontrolle eine Prüfung der Dokumente, die bei der Rechtseinheit, der Aktionärin bzw. dem Aktionär oder bei anderen an der Kontrollkette beteiligten Stellen vorhanden sind. Dabei werden die Eigentums- und Entscheidungsstrukturen der kontrollierten Unternehmen analysiert (und nicht die mit einer solchen Struktur verbundenen Geldwäschereirisiken, was auch eine Analyse der Finanzströme erfordern würde). Die Informationen über die Inhaber von Gesellschaftsanteilen (Aktienbuch, Liste der Anteilseignerinnen und Anteilseigner nach Art. 9) können auch für die Kontrolle verwendet werden, was es ermöglicht, den diesbezüglichen Empfehlungen des Global Forums Rechnung zu tragen (Abschn. 76, 80, 126).

In komplexeren Fällen kann eine Überprüfung der Informationen bei anderen Behörden, anderen Registern oder Datenbanken oder bei einem Finanzintermediär erforderlich sein. Die