Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

oder Verzögerungen bei der Durchführung der gesetzlichen Meldepflichten unter Strafe gestellt werden, da dies auch die Strafverfolgungsbehörde unnötig belasten würde.

Die vorgesehene Busse orientiert sich an derjenigen in Artikel 37 GwG, der die Verletzung der im GwG vorgesehenen Meldepflicht an die MROS sanktioniert. Sie ist niedriger als die in Artikel 45 FINMAG oder in Artikel 53 StGB vorgesehenen Sanktionen, bei denen es sich um Vergehen handelt, die mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.

Absatz 3 sieht bei wiederholten Verletzungen der Auskunftspflicht gemäss Artikel 36 nach erfolgter Mahnung eine Busse von bis zu CHF 5000 vor. Damit sollen Fälle geahndet werden, in denen sich jemand wiederholt weigert, der Kontrollstelle die verlangten Auskünfte zu erteilen.

Art. 42 Missachten von Verfügungen

Artikel 42 stellt die Nichtbefolgung einer Verfügung der Kontrollstelle unter Strafe, wenn diese unter Strafandrohung zugestellt wurde. Es handelt sich um eine Übertretung, die mit einer Busse von bis zu CHF 100 000 geahndet werden kann. Da die Verfügung der betroffenen Person unter Androhung der nach dieser Bestimmung vorgesehenen Strafe zugestellt werden muss, kann die Straftat nicht fahrlässig begangen werden. Daher wird nur die vorsätzliche Begehung bestraft.

Art. 43 Zuständigkeit und Verfolgung

In Anwendung von Artikel 43 ist das VStrR anwendbar (Abs. 1). Dieses Gesetz umfasst die für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichen Regelungen. Es regelt insbesondere die Behandlung von Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben (Art. 6 und 7) VStrR) und das abgekürzte Verfahren (Art. 65 VStrR). Der Strafrechtsdienst des EFD ist die Behörde, die Straftaten nach den Artikeln 42 und 43 verfolgt und beurteilt (Abs. 2). Gemäss Absatz 3 zeigt die Kontrollstelle Widerhandlungen gegen dieses Gesetz beim Strafrechtsdienst des EFD an. Sie meldet den zuständigen Strafbehörden auch Verstösse gegen die gesellschaftsrechtlichen Pflichten betreffend die Registerführung, die sie möglicherweise bei ihren Kontrollen feststellt (Art. 31 ff.). Diese Verstösse sind in Artikel 327a StGB geregelt. Danach wird bestraft, wer eines der Register nicht gemäss den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften führt (Aktiengesellschaft: Aktienbuch; Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Anteilbuch; Genossenschaft: Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter; Investmentgesellschaft mit variablem Kapital: Aktienbuch über die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre) oder wer die entsprechenden Pflichten verletzt. Absatz 3 ist notwendig, da es sich bei Artikel 327a um eine Übertretung im Sinne von Artikel 103 StGB handelt und die Anzeigepflicht nach Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes166 vom 24. März 2000 auf Verbrechen und Vergehen beschränkt ist, die von Amtes wegen verfolgt werden. Die Absätze 5 und 6 orientieren sich an ähnlichen Bestimmungen bei Verstössen gegen die Finanzmarktgesetze (Art. 50 Abs. 2 und 3 FINMAG).

Art. 44 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Durch Artikel 44 wird die in Artikel 7 VStrR festgelegte Regel teilweise geändert. Letztere Bestimmung ermöglicht es, anstelle von Personen, die nach Artikel 6 VStrR strafbar sind, ein Unternehmen zu sanktionieren, wenn deren Identifikation Untersuchungsmassnahmen erfordern würde, die in keinem Verhältnis zur zu erwartenden Strafe stehen. So kann bei geringfügigen Verstössen auf langwierige und zeitraubende Untersuchungen zur Identifikation der oder des verantwortlichen Beschäftigten oder Organs innerhalb des betroffenen Unternehmens verzichtet werden; für das Unternehmen bedeutet diese Lösung auch, dass es keine mitunter erheblichen internen Kosten zu tragen hat und seine Tätigkeit durch die Untersuchungsmassnahmen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt wird. In Artikel 45 wird diese Regel

166 SR 172.220.1