Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
nach Absatz 3 können nur angeordnet werden, wenn sie in einem bestimmten Fall nach einer Abwägung der vorhandenen Interessen gerechtfertigt sind und dürften sich grundsätzlich auf Anwendungsfälle beschränken, in welchen eine Rechtseinheit offensichtlich lediglich eine «leere Hülle» ist, welche keinen Aufforderungen der Behörden mehr nachkommt. Von solchen «Mantelgesellschaften» gehen erhebliche Risiken betreffend deren missbräuchliche Verwendung für Zwecke der Geldwäscherei und Steuerhinterziehung aus. Es besteht deshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Löschung aus dem Handelsregister. Die Bekämpfung solcher «Mantelgesellschaften» ist auch Gegenstand internationaler Bestrebungen.
Gemäss Absatz 4 können die betroffenen wirtschaftlich berechtigten Personen und die Rechtseinheiten bei der Kontrollstelle ihren Anspruch auf Änderung oder Löschung unrichtiger Daten geltend machen. Tatsächlich ist die im Register als wirtschaftlich berechtigte Person eingetragene Person durch den Eintrag indirekt in ihrer Rechtsstellung betroffen; so ist es beispielsweise denkbar, dass ein Finanzintermediär die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung verweigert oder diese einer vertieften Sorgfaltsprüfung unterzieht, wenn der Eintrag mit einem Vermerk versehen ist oder die Person dadurch mit einer Gesellschaft in Verbindung gebracht wird, die anderweitig hohe Risiken aufweist. Die eingetragene Person muss also die Möglichkeit haben, ihren Registereintrag ändern oder löschen zu lassen, wenn dieser unrichtig ist (zum Beispiel, weil sie in der Zwischenzeit ausgeschieden ist). Es ist auch möglich, dass eine oder mehrere Personen die Art und Weise anfechten, in der die unterstellte Rechtseinheit die Definition in Artikel 4 angewandt hat, um sie als wirtschaftlich berechtigte Personen zu qualifizieren. Auch in diesen Fällen entscheidet die Kontrollstelle und kann nach Abschluss des Verfahrens die registerführende Behörde anweisen, einen Eintrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu löschen und allenfalls den Vermerk zu löschen.
Gegen die Entscheide der Kontrollstelle kann grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen des VwVG beim BVGer Beschwerde erhoben werden.
Art. 38 Kosten
Die Eintragung in das Register ist unentgeltlich, ebenso wie die Abfrage durch die in Artikel 28 vorgesehenen Personen und Behörden (Abs. 1). Die Unentgeltlichkeit soll die Wahrnehmung der Meldepflichten durch die Rechtseinheiten, inklusive der Pflichten zur Aktualisierung ihres Eintrags, fördern. Sie soll zudem eine einfache und ungehinderte Nutzung des Registers ermöglichen.
Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen bzw. erlassen werden, sind hingegen kostenpflichtig (Abs. 2). Kosten können auch den Rechtseinheiten auferlegt werden, die einen elektronischen Auszug beantragen. Der Bundesrat legt die Höhe der Kosten fest (Abs. 4). Es gelten die Grundsätze der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.165
Das Kontrollverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. In Anwendung von Absatz 3 kann die Behörde jedoch die Kosten einer Person (z. B. einer Rechtseinheit oder einer Aktionärin oder einem Aktionär) auferlegen, wenn diese gegen ihre Pflichten verstossen, die Einleitung des Verfahrens verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat. Dier Behörde verfügt über einen gewissen Ermessensspielraum. Sie muss von Fall zu Fall prüfen, ob diese Massnahme gerechtfertigt ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten wird. Sie kann auch entscheiden, dass den Personen nur ein Teil der Kosten der Kontrolle auferlegt wird.
Art. 39 Amtshilfe in der Schweiz