Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Kontrollstelle passt den Umfang und die Mittel der Kontrolle dem konkret von der Gesellschaft ausgehenden Risiko und den Unterlagen an, die sie direkt von der Rechtseinheit erhält.

Die Kontrollstelle führt Kontrollen selbst durch. Sie kann einzelne Kontrollen auch an fachkundige Expertinnen und Experten delegieren (Abs. 3). Die Delegation einzelner Kontrollen an Dritte ermöglicht es, in besonderen Fällen, in denen die Kontrolle bestimmte Fachkenntnisse erfordert, auf fachkundige Expertinnen und Experten zurückzugreifen. Die Verantwortung für die Kontrolle bleibt bei der Kontrollstelle. Diese kann Auskünfte bei anderen Behörden des Bundes oder der Kantone einholen; dabei kann es sich um die Behörde handeln, die selbst eine Meldung gemacht hat (vgl. Art. 30), oder um eine andere Behörde, die über Informationen verfügt, die für das Kontrollverfahren relevant sind (vgl. Art. 40).

Die Kontrollstelle hat mittels Abrufverfahrens Zugang zu bestimmten, im Gesetzesentwurf abschliessend aufgelisteten Informationssystemen, die für die Überprüfung der Identität und der Eigenschaft der im Register gemeldeten Personen oder der an der Kontrolle einer unterstellten Rechtseinheit beteiligten Dritten relevant sein können (Abs. 4). Damit soll die Kontrollstelle bei Bedarf in einem ersten Schritt überprüfen können, ob die zu kontrollierende Rechtseinheit bzw. die angegebenen wirtschaftlich berechtigten Personen in einem dieser Informationssysteme verzeichnet sind. Soweit dies der Fall ist, kann die Kontrollstelle in einem zweiten Schritt die für ihre Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Daten gemäss den für das jeweilige Informationssystem geltenden Bestimmungen abrufen (analog zu Art. 35a GwG). Der Zugang zu den relevanten Informationssystemen wird bis zur Verabschiedung der Botschaft des Bundesrates in Absprache mit den betroffenen Dienststellen ausgearbeitet werden.

Das Kontrollverfahren untersteht dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Es sieht die Anhörung der Parteien vor. Die Parteistellung ist in Artikel 6 VwVG geregelt: Sie umfasst in jedem Fall die unterstellte Rechtseinheit selbst und muss auch für die Aktionärin oder den Aktionär mit Kontrollanteil und die wirtschaftlich berechtigte Person in ihrer Eigenschaft als Personen gelten, deren Rechte oder Pflichten durch die zu treffende Verfügung berührt werden sollen.

Art. 35 Kontrollen aufgrund eines Vermerks im Register

Artikel 35 regelt speziell die Kontrollen aufgrund eines Vermerks nach Artikel 32, sei es, weil ein Finanzintermediär oder eine Behörde einen Unterschied nach den Artikeln 29 oder 30 gemeldet hat oder weil die unterstellte Rechtseinheit einer Aufforderung nicht nachgekommen ist.

Wird ein Eintrag mit einem Vermerk versehen, nimmt die Kontrollstelle eine kurze Vorprüfung vor, ähnlich wie beispielsweise das Sekretariat der Wettbewerbskommission in Anwendung von Artikel 26 KG (Abs. 1). Diese Prüfung stellt noch keine Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des VwVG dar und erfordert weder eine Anhörung der Parteien noch eine Akteneinsicht. Die Kontrollstelle kann jedoch bereits eine solche Anhörung durchführen oder Untersuchungsmassnahmen ergreifen, die ihr für die Festlegung des weiteren Verfahrens nützlich erscheinen. Nach Abschluss dieser ersten Prüfung geht die Behörde wie folgt vor:

- Wenn sie den Vermerk für nicht gerechtfertigt hält, ordnet sie die Löschung des Vermerks bei der registerführenden Behörde an. Die Kontrollstelle entscheidet hier auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der ihr vorliegenden Elemente. Wie bereits erwähnt, kann sie zusätzliche Beweismittel erheben, ist aber nicht dazu verpflichtet, wenn diese Massnahmen geeignet erscheinen, die Ungewissheit hinsichtlich der Richtigkeit der Registerinformationen sofort zu beseitigen (Bst. a).

- Wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr vorliegenden Informationen es ihr noch nicht erlauben, einen Entscheid in der einen oder anderen Richtung zu erlassen oder ein